kann er, abgesondert von dem Gute, dem die Leistungen gebühren, verdußern
und verpfaͤnden, und die Agnaten und Realglaͤubiger koͤnnen dagegen in keinem
Falle einen Widerspruch erheben. Jedoch ist zuvor die Hoͤhe dieses Bedarfs
von der esgsnleosse, -estzusetzen, welche Festsetzung zur Eintragung der
genannten Obligationen hinreicht.
Die General-Kommission hat demnächst die Aufsicht über die wirkliche
Verwendung zu dem angegebenen Zwecke zu führen und alle dazu nach ihrem
Urtheil nöchige Maßregeln einzuschlagen. Alle Anwärter und sonstige Realbe-
rechtigte sind auch, wenn sie bei der Auseinandersetzung nicht zugezogen sind, be-
sugt, sich die Beobachtung der obigen Vorschrift von der General-Kommission
nachweisen zu lassen. Dies Recht fällt aber weg, wenn sie sich nicht innerhalb
dreier Jahre nach der Eintragung im Hypothekenbuche bei der General-Kom-
mission deshalb gemeldet haben.
8. 109.
Eben so und unter denselben Bedingungen kann der Berechtigte verlan-
gen, daß ihm die von dem Verpflichteten eingezahlten Abloͤsungskapitalien nach
der Hoͤhe des Bedarfs zu einer solchen Verwendung uͤberwiesen werden.
8. 110.
Gleichmaͤßig kann er, zur Beschaffung des durch die Landabfindung noͤthig
gewordenen Kapitals, die ihm zur Entschaͤdigung uͤberwiesenen Grundstuͤcke ver-
dußern oder Anlehen auf dieselben machen, und diese letzteren darauf dergestalt
hypothekarisch versichern lassen, daß sie die erste Ihsppothe erhalten und diese
Grundstücke dann nur mit ihrem überschießenden Werth für die auf dem Haupt-
gute schon haftenden Schulden und deren Sicherheit verhaftet bleiben.
é 111.
Im Hale der Verdußerung (§. 110.) hat die General-Kommission außer
der Sorge für die angemessene Verwendung der bezogenen Kaufgelder, sobald
nur einer der Betheiligten zu seiner Scherstelng wegen der diesfdlligen An-
sprüche der Hypothekengläubiger und der Lehns= und Fideikommißfolger bei ihr
(der General-Kommission) deshalb Anträge macht, auch noch darauf zu sehen,
daß die Grundstücke zu diesem Behuf nicht zu unverhältnißmäßigen Preisen ver-
dußert werden, und es muß solchen Falls der über das Geschäft abgeschlossene
Kontrakt der General-Kommission zur Bestdtigung vorgelegt werden. Dieselbe
hat jedoch bei dem ihr zuständigen Urtheile über die Angemessenheit des Preises
nur dann eine ndhere Untersuchung zu veranlassen, wenn nach den ihr vorliegen-
den Nachrichten eine Verschleuderung anzunehmen ißt, oder sich sonst gegründe-
ter Verdacht ergiebt, daß eine Simulation obwalte, und heimlich geschlossene
Nebenverträge vorhanden seyn möchten; und sie kann ihre Bestätigung nur dann
versagen, wenn sich bei deser ndheren Untersuchung ergiebt, daß der bedungene
Preis den Tarwerth der Grundstücke nicht erreicht.
é. 112.