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Statut
der Stiftung zur Unterstützung unverheiratheter Töchter von
Beamten und Offizieren.
In dem 5. 6. der öffentlichen Bekannemachung vom 30. Juli 1832.
über das letzte Prämien-Anleihe-Geschäft der Königlichen Sechandlungs-So-
zielt ist festgeselzt worden:
„daß der Betrag der Prämien, welche als unabgehoben prakludirt
worden sind, zu milden Zwecken verwendet werden soll.“
Der allgemeine Wunsch, daß aus dieser Bestimmung ein dauernder
Nutzen erwachsen möge, hat dem Chef der Sechandlung, Geheimen Staats-
minister Rother, Veranlassung gegeben, einen Theil der auf solche Art entstan-
Name und
onds d
tiftung.
Kuratorium
elben.
derselb
denen Fonds, zur Gruͤndung der oben bezeichneten Stiftung zu verwenden und
derselben außerdem den jährlichen reinen Ueberschuß aus dem Geschaͤftsbetriebe
des Königlichen Leihamts zu Berlin (Gesetzsammlung 1834. Nr. 1510. S. 23.)
als zukünftige sortdauernde Einnahmequelle zu überweisen.
Seine Majestät der König haben diese Stiftung durch huldreiche Be-
willigung der zum Aufbau des Stiftshauses erforderlichen Geldmittel, welche
bei der Seehandlung außerhalb ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erworben
worden sind, Allergnädigst in's Leben zu rufen geruht.
8. 1.
Es wird hiermit unter dem Namen:
„Stiftung zur Unterstützung unverheiratheter Töchter von Beamten
und Offzieren“
ein Institut errichtet, welchem die im Eingange bezeichneten Fonds überwie-
sen werden.
8. 2.
Die Vertretung der Stiftung wird einer Behoͤrde uͤbertragen, welche
unter dem Titel:
„Kuratorium der Stiftung 2c.“
in Berlin ihren Sitz haben und sämmtliche Angelegenheiten derselben, nach den
Vorschriften dieses Statuts und einer besondern Geschäfts= Instruktion leiten,
auch hierbei nur Sr. Majestät dem Könige unmirtelbar verantwortlich und von
keinem andern Zweige der Staatsverwaltung abhängig sein soll. Dieses Ku-
ratorium soll für jetzt aus fünf Mitgliedern bestehen, nämlich aus
1) dem Chef des Seehandlungs-Instituts, Geheimen Staatsminister Ro-
ther, als Vorsitzenden,
2) dem