Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Die Benefiziatin erhaͤlt naͤmlich jaͤhrlich: 
n) bis zum vollendeten 50sten Lebensjahre . .. 36 Rthlr. 
b) von da an bis zum vollendeten 6osten Jahre 42 
D) über das GCoste Jahr hinaus 48 
.14. 
Dieses Jahrgeld wird in viertehadhrlichen Raten postnumerando, gegen Wann die 
eine mit dem Atteste über das Leben und Wohlverhalten der Benefziatin ver- #ln " 
sehene Quittung gezahlt. 
Die auswärtigen Beneßziaten erhalten, nach Einsendung der vorschrifts- 
mäßigen Quittung und des Moralitätsattestes, den Betrag des Jahrgeldes 
portofrei zugesandt. 
8. 15. 
Dem im P. 2. näher bezeichneten Kuratorio wird die Befsugniß einge= Crwelterung 
rdumt, hochbejahrten oder sehr kränklichen Benefiziaten ausnahmsweise Unter= 
stützungen cin für alle Mal, oder fortlaufende persönliche Zulagen zu bewilligen, 
auch für den Fall, wenn sich die Fonds der Anstalt bedeutend vermehren oder 
nach Jahren die Preise der Lebensbedürfnisse höher steigern sollten, das Stifts- 
haus zu vergrößern oder die Zahl der Jahrgelder zu vermehren, auch die Ein- 
künfte der Stiftsstellen zu erhöhen. 
G. 16. 
Zur Begründung der Gesuche um Verleihung der Beneßzien jeder von mi2) 
beiden Kategorieen ist erforderlich: den Verlhung 
1) die Beibringung eines Kirchenattestes Behufs des Nachweises, daß die 17. —* 
Bewerberin Enesizlen del- 
a) ehelich geboren und d t 
b) mindestens 40 Jahr alt seyz 
2) der durch glaubhafte Urkunden zu führende Nachweis, daß ihr Water 
verstorben und entweder 
#a) besoldeter nicht zu den 65. 3. bezeichneten Unterbedienten gehöriger 
Beamter im Königlichen oder im Dienste der Berliner Kommune 
oder 
b) Preußischer Offzier gewesen sey, und vorwurfsfrei bis zu seinem 
Tode oder seiner Entlassung gedient habe; 
3) die Bescheinigung Seitens der Ortspolizei oder Kommunalbehörde, daß 
die Bewerberin 
a) niemals verheirathet gewesen, 
b) unbescholtenen Rufes sey und insbesondre gegen weibliche Sitte 
und Ehrbarkeit nicht gefehlt habe, 
c) kein
	        
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