Aufhebung
er Grundge-
rechtigkeiten.
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Unter diesen Ausnahmen sind jedoch die Geld= und Naturalrenten,
welche gedachten Anstalten, Korporationen und Sozietäkten aus allgemeinen
Rechtsverhältnissen (z. B. dem gutsherrlichen Verhältnisse, oder dem Zehnt-
rechte) zustehen, nicht mitbegriffen.
. 3.
Auf die Ablösung lehnsherrlicher Rechte findet gegenwärtige Ordnung
keine Anwendung.
d. 4.
In Ansehung der Aufhebung einseitiger oder wechselseitiger Grundgerech-
tigkeiten (Servituten) verbleibt es in den Aemtern Burbach und Neuenkirchen
bei den Vorschriften Unserer Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821.,
und in den übrigen vormals Nassauischen Landestheilen bei den Nassauischen
Gesetzen; Wir behalten jedoch für diese letzteren Landestheile und für die Stadt
Wetzlar und deren Gebiet eine weitere Verordnung hierüber vor.
ii
A. Sind zu einer und derselben Leistung mehrere Personen gemein-
(chaftiich und zugleich solidarisch verpflichtet, so sind dieselben in Ansehung der
Ablösung nur als eine Person anzusehen, so daß die Verpflichteten nur die
Ablösung für die gemeinschaftliche Last um Ganzen verlangen können.
Bei jeder Ablösung aber muß 4%% die Minorität der solidarisch Ver-
pflichreten dem Beschlusse der Majorität (nach dem Theilnehmungs-Perhlt=
nisse gerechuct) unterwerfen.
Die Majorikät ist jedoch zundchst nur befugt, von den Mitgliedern der
Minorität dasjenige pro rala zu fordern, was diese dem Berechtigten geleister
haben, so daß die Majorität hinfort sowohl in Ansehung der Leistung selbst, als
in Ansehung einer künftigen neuen Ablösung ganz an die Stelle des Berech-
tigten tritt, die übrigbleibende Last aber nicht mehr als eine solidarische in Be-
tracht kommt.
B. Ist dagegen die gemeinschaftliche Verpflichtung eine nicht solida-
rische, so kann auch jeder Einzelne die Ablösung seines Antheils von dem Be-
rechtigten verlangen.
Jedoch sind dabei die besonderen Ausnahmen 55. 40. und 60. zu be-
rücksichtigen.
i
Haften auf einem Grundstücke Lasten verschiedener Art zu Gunsten des-
selben Berechtigten, so können solche, so wie sie im Titel 3., 4., 5., 6., 7. und 8.
gesondert sind, jede Art für sich allein (jedoch mit Ausnahme des im 8. 25. be-
sonders bestimmten Falles) abgelöst werden. Dagegen kann weder der Berech-
tigte noch der Verpflichtete gegen des andern Willen verlangen, daß die auf
dem