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d. 12.
Bei der Auseinandersetzung sind die Vorschriften der Verordnung vom
30. Juni 1834. 868. 40. bis 43. (Gesetzsammlung Seite 111.) zu beachten,
in den zum Regierungs-Bezirke Coblenz gehörigen Landestheilen jedoch mit der
Maaßgabe, daß die Wollziehung der Auseinandersetzungs-Verträge vor den
Behörden, welche daselbst die freiwillige Gerichtsbarkeit ausüben, zu bewir-
ken ist.
G 13.
Die Ablösungs-Urkunde muß der Auseinandersetzungs-Behörde (§. 113.)
zur Prüfung und Bestätigung eingereicht werden. In wiefern die Prüfung
und Bestätigung auch durch eine andere Behörde oehh hen kann, ist nach den
Bestimmungen im 8. 44. der Verordnung vom 30. Juni 1834. zu beurtheilen.
Die in jenen Bestimmungen den Gerichten beigelegten Befugnisse sollen auch
den im — 12. genannten Behoͤrden zustehen.
8. 14.
Die im 8. 13. vorgeschriebene Pruͤfung soll sich aber nur erstrecken:
1) auf die Bestimmtheit, Vollstaͤndigkeit und Unzweideutigkeit der Fassung;
2) auf die Legitimation der kontrahirenden Parteien;
3) auf die Beachtung des Interesse dersenigen moralischen Personen, wofür
zu wachen der Behörde obliegt, als des Fiskus und derjenigen gestüchen
und öffentlichen Institute, deren Vermögens-Verwaltung unmitrelbar
oder mittelbar unter der Staatsbehörde steht;
4) auf die Beachtung des Interesse der nicht zugezogenen Realgläubiger,
Lehns= oder Fideikommißfolger, Nutznießer, Wiederkaufs= oder andern
Realberechtigten, oder jedes Dritten, der noch sonst in der Sache be-
theiligt sein möchte, und endlich
5) darauf, daß das landespolizeiliche Interesse nicht verletzt, d. h. daß nichts
bedungen werde, was die Gesetze überhaupt nicht gestatten.
Diese Punkte abgerechnet, steht der Behörde über die Bedingungen und
Mittel der Ablsung kein Urtheil zu. Findet sich aber in den vorstehend unter
1. bis 5. gedachten Beziehungen Anlaß zu Erinnerungen, so muß die Behörde
zunächst dahin wirken, daß solche von den Parteien selbst erledigt werden. Kön-
nen sich dieselben darüber nicht einigen, so steht ihr uber die Art und Weise,
wie sie zu erledigen sind, die Entscheidung zu.
6 15.
Ein also von der Auseinandersetzungs-Behörde (. 113.) bestätigter
Vertrag hat die Wirkung einer gerichrlich bestätigten Urkunde, und haben die
Hypotheken-Behörden darauf die nöthigen Eintragungen und Löschungen zu
bewirken.
(. 16.