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a) die Baukosten und die Ausgaben zur Anschaffung des Inventariums,
neld noͤthig sind, um dem berechtigten Gute die wegfallenden Dienste
zu ersetzen;
b) die Anschaffungskosten des Inventariums, die Bau-, Rodungs-, Ent-
waͤsserungs- und Bewaͤsserungskosten, welche erforderlich sind, um das
zur Entschaͤdigung abgetretene Land, sey es als Zubehoͤr eines andern
Hauptguts, oder mittelst Errichtung besonderer Vorwerkswirthschaften,
oder kleinerer Etablissements, gehoͤrig zu benutzen.
d. 90.
Wird jedoch in dem Betriebsplane des Hauptguts durch die Ausein-
andersetzung eine erhebliche Veraͤnderung erforderlich, so kommen nicht blos die
vorstehend (§. 89. a. und b.) benannten, sondern auch die zu der veraͤnderten
Einrichtung des Hauptguts noͤthigen Anschaffungskosten des Inventariums, die
Bau-, Rodungs-, Entwässerungs= und Bewässerungskosten in Anschlag. Dies
findet insbesondere Anwendung auf die Kosten des Abbaues im Kue der
Translokationen bauerlicher Wirthe, imgleichen im Falle der Errichtung neuer
Vorwerke auf entlegene Gutsländereien, Behufs der Erleichterung ihrer Be-
stellung mit eigenen Leuten und eigener Pespannung.
#. 91.
Betreffen die im §. 90. erwähnten Veränderungen Lehn= oder Fideikom-
mißgüter, so soll bei deren Festsetzung von der Auseinandersetzungs-Behörde
untersucht werden, ob und in wie weit solche eine beständige, oder nur einc vor-
übergehende Verbesserung der gedachten Güter gewähren migen.
(. 92.
Die Kosten der letztern Art ist der Lehns= oder Fideikommißbesitzer zu
erstatten verbunden. Es wird ihm und seinen Nachfolgern die Pflcht aufer-
legt, die Erstattung dieser Kosten durch eine jährliche Zahlung des funfzehnten
Theils derselben zu bewirken.
Die Einzahlung dieser jährlichen Abtrage erfolgt an das gerichtliche De-
positorium, in so weit nicht durch die Stiftungsurkunde einem Familienvorsteher
Rechre in dieser Beziehung beigelegt sind.
Die Perwendung der abschlaglich geleisteten Zahlungen beschränkt sich
nicht auf die Anlegung zu einem Lehn= oder Fideikommißstamm, sondern es
können die eingezahlten Gelder auch zu Ablösung von Schulden, welche auf
der Substanz des sedo oder Fideikommisses haften, verwendet oder sonst zu
Lehn oder Fideikommiß wieder angelegt werden.
. 93.
Ueber die Ausführung der Bestimmungen der J. 64, 67. bis 72, 74, 79,
81 und 82. in dem Landestheile, in welchem die Preußischen Gesetze nicht se
geführt