Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Wenn nämlich der Verpächter selbst auf die Abloͤsung angetragen hat, 
so soll der Pächter die Wahl haben, entweder die vorstehenden Befugnisse aus- 
zuüben, oder aber vollständige Entschädigung von dem Verpächter zu verlangen. 
Zehnter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
G. 104. 
Mit der Ablösung der Reallasten, welche Gegenstand dieser Verordnung 
sind, wird dem Grundbesitzer, welcher nur das nutzbare Eigenthum oder nur ein? 
Erbpachtrecht an seinem Besitzthum hat, das volle Eigenthum erworben, wenn 
dasselbe in keinem Lehnsverbande steht und mit keinen andern Lasten beschwert 
bleibt, als mit festen Geld= oder Getreideabgaben, oder solchen Strohlieferungen, 
die aus verwandelten Zehnten entstanden sind. 
d. 105. 
In den vormals Nassauischen Landestheilen ist der Berechtigte die Ra- 
Wirkungen 
er Ableösung 
onReallasten. 
ichersicl= 
dizirung der ihm bei der Ablösung überwiesenen Geld= und Naturalabgaben lung des 
nach näherer Bestimmung des #. 42. der Nassauischen Verordnung vom ## Sep- 
tember 1812. zu fordern befugt. In gleicher Art kann er Sicherstellung der 
ihm gebührenden und nicht sofort bezahlten Kapitalabsindung verlangen. Bei 
den Ablösungen in dem Gebiete der Stadt Wetzlar, sollen die festgesetzten Jah- 
resrenten und Kapitalabfindungen auf sämmtliche für die abgelsseten Leistungen 
verhafteten Grundstücke eingetragen werden, jedoch soll auch hier der Berechugte 
ich mit der Eintragung auf einen Theil der Grundstücke begnügen, wenn solche 
ei ländlichen Grundstücken innerhalb zweier Drittheile und bei Häusern inner- 
halb der Hälfte des Grundwerths stattfindet. 
6 106. 
Wenn nach dem Inhalte des bisherigen Rechtsverhälenisses der eine Theil 
die Wahl hat, ob in einzelnem Falle eine Naturalleistung oder eine Geldent- 
chddigung eintreten soll, so hängt es auch bei der Ablösung von der Wahl des- 
* ab, ob das vorhandene Recht als Naturalleistung oder als Geldrente ab- 
geloͤset werden soll. 
. 107. 
Wenn der Berechtigte, in Beziehung auf die ihm zustehende Realberech- 
tigung irgend einen Beitrag zur Grundsteuer des verpflichteten Guts zu geben 
hat, so soll derselbe Beitrag auch bei jeder Abloͤsung in Anschlag gebracht und 
daher der Werth der Leistung um so viel geringer geschätzt werden. 
Die Entschddigungerenten, welche der Berechtigte etwa, vermöge der ihm 
stehenden Grundsteuerfreiheit, von Seiten des Scaats für jene Beiträge be- 
Zahrgang 1810. (No. 2100) Kk zieht, 
rechtigten.
	        
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