4 Personen des In= oder Auslandes zusteht, überkommen die Inhaber die-
#er Grundstücke durch gegenwärtiges Gesetz das volle Eigenthum derselben, wenn
die Grundstücke entweder von allen gutsherrlichen Lasten befreit sind oder doch
mit keinen andern Lasten geschner bleiben, als mit festen Geld= oder Getraide=
Abgaben oder solchen Strohlieferungen, die aus verwandelten Zehnten entsprun-
gen sind. Rücksichtlich derjenigen Grundstücke, welche von andern als den oben
genannten Lasten erst noch durch deren Ablösung (Verwandlung oder Absfin-
dung) zu befreien sind, tritt das volle Eigenthum mit der Ablösung ein. Da-
bei erlöschen Dienste und Leistungen, welche, der Lehnsverbindung wegen, als
bloße Ehrendienste zu leisten waren, oder auf Schutz und Beistand abzweckten,
ohne besondere Abloͤsung von selbst, sobald im Uebrigen die Bedingungen der
Erwerbung des vollen Eigenthums vorhanden sind. Auch hindert die Belastung
zrnh die noch bestehenden Zwangs= und Bannrechte die Erwerbung des Eigen-
ums nicht.
6. 35. Die Ablösung ist in Betreff aller vor Verkündung des gegen= Anwendung
wärtigen Gesetzes entstandenen Reallasten zulässtg und wird nach den orschrif= #lblug
ten der Ablösungsordnung vom 13. Juli 1829. und den dieselbe erlduternden, 13. Juli 1829.
erg#nzenden oder abändernden Bestimmungen bewirkt. Bei Ablösung der Dienste
ist jedoch ohne Unterschied der Fälle nach den Bestimmungen des §. 81. der Ab-
lösungsordnung zu verfahren. Die Worschriften in # 82—85. kommen daher
nicht zur Anwendung und eben so wenig die Bestimmungen wegen Ablösung der
Zwangs= und Bannrechte in 86—90. jenes Gesetzes.
ébl 36. Mit der Ausführung der vorstehenden Bestimmungen 9 34. Ausführungs=
und 35.) nach Anleitung der Ablösungsordnung vom 13. Juli 1829. 60. 135. Behörde-
seq. und der Verordnung vom 30. Juni 1834. wird die General-Kommission
zu Münsier beauftragr.
6é 37. Die Eingesessenen der Grasschaften Wittgenstein-Berleburg und AlsemeineHe-
Wittgenstein-Wittgenstein haben alle ihnen obliegende Abgaben und Leistungen, sungen
die nach den vorstehenden Bestimmungen (656. 1—36.) abgelöst werden können,
bis zur bewirkten Ablösung (Verwandlung oder Abfindung) unweigerlich fort
zu emrichten. Eben so haben sie auch ihre Verpflichtungen hinsichtlich der lan-
desherrlichen Abgaben und aller Kreis-, Kommunal-, Parochial-, Soziekäts= und
sonstigen Lasten, auf welche gegenwärtiges Gesetz überall keinen Einftuß hat, fer-
nerhin zu erfüllen. · .
§.38.AlledenAnordnungendiesesGesetzesentgegenstehendeBesicm-
mungen fruͤherer Gesetze, insbesondere der Großherzoglich Hessischen Verordnung
vom 9. Februar 1811. werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamph. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Nauch.
Tahrgang 1890. (No. 2007.) C %