Resultat aller dieser Eroͤrterungen wird endlich dem Ministerium des Innern
zur Prüsung und Genehmigung vorgelegt und, nachdem letztere erfolgt ist, durch
das Amtsblatt der Regierung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dasselbe Ver-
fahren soll stattfinden, wenn etwa in der Folge Revisionen, Abänderungen oder
Ergänzungen der ursprünglichen Festsetzungen nöthig befunden werden sollten.
8. 120.
Wegen der Kosten der Ablösungen kommen die Gorschriften der Ver-
ordnung vom 20. Juni 1817. 5. 209. folg. (Gesetzsammlung Seite 196.), die
erordnung vom 30. Juni 1834. 6. 65. 66. (Gesetzsammlung Seite 117.),
und das Regulativ vom 25. April 1836. und die Instruktion vom 16. Juni
1836. (Gesetzsammlung Seite 181. und 187.) zur Anwendung.
Jedoch wird in Erweiterung der im §5. 212. der Verordnung vom 20.
Juni 1817. ertheilten Vorschrift bestimmt, daß derjenige Theil, welcher nach
gehbriger Erörterung der Theilnehmungsrechte und Ausgleichungsmittel den dar-
auf gegründeten Auseinandersetzungsplan anzunehmen verweigerk, jedesmal die
durch seine Weiterungen entstandenen Kosten allein tragen soll, insofern der oder
die anderen bereitwillig waren, den Auseinandersetzungsplan anzunehmen und der
Weigernde hernach doch nur so viel oder weniger erstreitet, als ihm im Wege
des Vergleichs angeboten worden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1840.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Ladenberg.
Graf v. Alvensleben.
Beglaubige:
Düesberg.
(No. 2100—2110) (No. 2110.)