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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 16—
(No. 2112.) Gesetz, betreffend die Befugniß zum Uebersetzen vom linken zum rechten Rhein-
User. Vom 4. Juli 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Befugniß zum Uebersetzen vom linken zum rechten Rhein-
Ufer auf den Antrag Unseres Staateministeriums und nach erfordertem Gut-
achten Unseres Staatsraths, was folgt:
8. 1.
Das Recht, Gefaͤße zu halten, um das Uebersetzen vom linken zum rech-
ten Rheinufer gegen Bezahlung zu bewirken, soll kuͤnftig nur vom Staate oder
denjenigen, welchen er hierzu die Bewilligung giebt, ausgeuͤbt werden.
Zum Halten von Gefaͤßen für den eigenen Gebrauch bedarf es einer
solchen Bewilligung nicht.
(. 2.
Bei Bewilligung der Befugniß zum Uebersetzen soll auf diejenigen,
welche dasselbe bisher gewerbsweise betrieben haben, nach Befinden der Um-
stände billige Rücksicht genommen werden und der Finanzminister ermächtigt
sepn, diesen Personen auf eine gewisse Anzahl von Jahren eine Konzession ko-
stenfrei zu ertheilen, und dabei in Ansehung des Fährgeldtarifs, der Zahl und
Beschaffenheit der zu haltenden Gefäße und der sonstigen Einrichtungen dieseni-
gen Bestimmungen zu treffen, welche zur Sicherheit und Bequemlichkeit des
Publikums nöthig sind. Außer diesem Falle bleibt die Ertheilung von Kon-
zessionen Uns Allerhöchstselbst vorbehalten.
6. 3.
Wird die Konzession (§. 2.) demsenigen verweigert, welcher Gesche zum
Uebersetzen gegen Bezahlung während des ebten Jahres vor der Verkuͤn-
Jahrgang 1840. (No. 2112.) L1 dung
(Ausgegeben zu Berlin den 22. September 1840.)