richtsstelle nicht nur, insofern dasselbe etwas gegen den Beklagten, sondern auch
insofern es etwas gegen den Klaͤger, z. B. ruͤcksichtlich der Erstattung von Un-
kosten verfuͤgt, in dem andern Staate als rechtsguͤltig anerkannt und vollzogen.
Art. 6.
Das über die Klage zuständige Gericht ist auch zur Entscheidung über Wier#a.
jede nach den Landesgesetzen zuladssige Widerklage befugt.
Art. 7.
Die Provokationsklagen (ex lege dillemori oder ex lege si contendat) Prevofatiens-
werden erhoben vor demsenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung Klaten.
des Hauptanspruchs gehören würde; es wird daher die vor diesem Gerichte, be-
sonders im Fall des Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit
des Provozirten als rechtsgültig und vollstreckbar anerkannt.
Art. S.
Der persoͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in persöniicher
einem Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genom-Gerichtsstand.
men haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist,
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß
die Unterrhanen des einen Staates von den Unterthanen des andern Staates
in der Regel und in sofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen spezielle Ge-
richtöstände konkurriren, nur vor ihrem resp. persönlichen Richter belangt wer-
den durfen.
Art. pP.
Ob Jemand einen Wohnsitz in einem der kontrahirenden Staaten habe,
ird nach den Gesetzen desselben beurtheilt.
Art. 10.
VWenn Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsitz in landesgesetz-
lichem Sinne genommen hat, hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem
Kläger ab.
Art. 11.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu-
gleich den ordenrlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Ge-
walt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind,
oder sich nur eine Zeit lang aufhalten.
« Art. 12.
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts-
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
begruͤndet haben. ·
Art. 13.
Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tode den
Wohbnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljaͤh-
rigkeit oder aufgehobener vaͤterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge-
nommen, so verliert es den Gerichtsstand des Vaters und wird nach den Ge-
setzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt.
Jahrgang 1840. (No. 2118.) Oo Art. 14.