Gerichtsstand
des Kentrakts.
Gerichtt siand
der geführten
Verwaltung.
Interventien.
Wirkung der
Rechtsbängig=
leit.
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befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befind-
lichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des
Arrestes giebt jedoch dem Arrestleger kein Vorzugsrecht vor andern Gldubigern
und verliert daher durch Konkurseröfnnung über das Vermögen des Schuldners
seine rechtliche Wirkung. A
rt. 28.
Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül-
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findet nur dann
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-
Bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist
oder in Erfüllung gehen soll. 4
rt. 29.
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech-
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts un-
terwirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als guͤltig
anerkannt, und begruͤndet die Zustaͤndigkeit eines jeden Gerichts gegen den in
seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerekution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
Art. 30.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder
Vermoͤgen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer
solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admi-
nistration vöollig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung quittird ist.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand ge-
sordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei
dem vormaligen Gerichtsstande der geführen Verwaltung geschehen.
rt. 31.
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechssache
in einen schon anhaͤngigen Prozeß einmischt, sie sey principal oder accessorisch,
betreffe den Klaͤger oder den Beklagten, sey nach vorgaͤngiger Streitankuͤndigung
oder ohne dieselbe geschehen, begruͤndet gegen den auslaͤndischen Intervenienten
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird.
Art. 32.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge-
richtsstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu
beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes
oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
Die Rechtöhängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi-
nuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
Rücctsichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen.
Art. 33.
Alle Rechtsgeschafte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was
die Göltigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen dcs
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn