Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Gerichtsstand 
des Kentrakts. 
Gerichtt siand 
der geführten 
Verwaltung. 
Interventien. 
Wirkung der 
Rechtsbängig= 
leit. 
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befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befind- 
lichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des 
Arrestes giebt jedoch dem Arrestleger kein Vorzugsrecht vor andern Gldubigern 
und verliert daher durch Konkurseröfnnung über das Vermögen des Schuldners 
seine rechtliche Wirkung. A 
rt. 28. 
Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül- 
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findet nur dann 
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts- 
Bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist 
oder in Erfüllung gehen soll. 4 
rt. 29. 
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech- 
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts un- 
terwirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als guͤltig 
anerkannt, und begruͤndet die Zustaͤndigkeit eines jeden Gerichts gegen den in 
seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerekution gegen 
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Art. 30. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder 
Vermoͤgen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer 
solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Admi- 
nistration vöollig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung quittird ist. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand ge- 
sordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei 
dem vormaligen Gerichtsstande der geführen Verwaltung geschehen. 
rt. 31. 
Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechssache 
in einen schon anhaͤngigen Prozeß einmischt, sie sey principal oder accessorisch, 
betreffe den Klaͤger oder den Beklagten, sey nach vorgaͤngiger Streitankuͤndigung 
oder ohne dieselbe geschehen, begruͤndet gegen den auslaͤndischen Intervenienten 
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Art. 32. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- 
richtsstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu 
beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes 
oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtöhängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insi- 
nuation der Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Rücctsichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 33. 
Alle Rechtsgeschafte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Göltigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen dcs 
Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn
	        
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