Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu 
verlangen. 
In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die 
vorgesetzten Behörden, bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffe- 
nen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Eivil= und 
Kriminalsachen. 
Art. 44. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche 
von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vor- 
chriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, 
ollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da- 
elbst sich aushaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. 
Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an 
Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden 
Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach d. 1. der Verordnung 
vom 1. Jum 1833. geltend und bettreibungsllhen gemacht werden; es ist jedoch 
auf die Requisition des jenseitigen Prozeßgerichts das gesetzliche Verfahren von 
dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auswärngen Rechtsanwalte Be- 
hufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts wegen zu 
bestellen. 
Art. 45. 
In allen Civil= und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen 
Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu 
erpediren und nur den unumgänglich nsthigen baaren Verlag an Kopialien, 
Porto, Botenlöhnen, GQ#ebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- 
und Transporrkosten zu liquidiren. 
Art. 46. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhrenden Zeugen und andern 
Personen sollen die Jeil und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versaͤum- 
niß ihnen gebuͤhrenden Verguͤtung, nach der von dem requirirten Gerichte ge- 
schehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden 
Gerichte sofort verabreicht werden. 
Art. 47. 
Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der 
Unkosten in Civil= und Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermoͤgen dazu 
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter wel- 
cher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. 
Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben 
und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so 
wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermoͤgen besitze. Ist 
in Kru inalfaͤllen ein Angeschuldigter zwar vermoͤgend, die Kosten zu entrichten, 
jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist die- 
ser Fall dem des Unvermoͤgens ebenfalls gleich 5 setzen. 
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Jabrgang 1850. (No. 2118— 2119.) Art. 48.
	        
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