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Art. 48.
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die
Königlich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des ge-
genwärtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimath in keiner
Verbindung.
Art. 40.
Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Okto-
ber d. J. an gerechnet, festgesezt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine
Aufkündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf
noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Er-
kldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 9. September 1840.
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Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Frh. v erther.
V. Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
klärung der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Landes-Regierung vom k15.
d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. September 1840.
Der Mmmister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 2119.) Allerböchste Kabinetsorder vom 16. September 1840., womit der beigefügte
Tarif für die Erhebung des Pflaster= und Brückengeldes zu Spremberg
genehmigt wird.
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Jc habe den mit Ihrem Berichte vom 12. v. M. eingereichten Tarif für die
Erhebung des Pflaster= und Brückengeldes zu Spremberg mit dem orbehalte
einer Revision von 5 zu 5 Jahren und einer Ermäßigung der Sätze nach den
sich ergebenden Herstellungs= und Unterhaltungskosten genehmigt und sende Ih-
nen denselben vollzogen zurück, bestimme aber zugleich, daß etwanigen Besreiun-
gen, die, ohne für jett berücksichtigt zu seyn, sich später als begründet ergeben
möchten, durch die neue Tarif-Regulirung kein Eintrag geschehen seyn soll.
Stargard, den 16. September 1840.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister, Grafen v. Alvensleben.
Tarif