Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Ergeben beide Methoden in einzelnen Faͤllen eine unverhaͤltnißmaͤßige 
Differenz, so bleibt es der Provinzial-Landschafts-Direktion unbenommen, ent- 
weder von Amtswegen, oder auf Anrufen des betreffenden Gutsbesitzers, die Ab- 
schaͤtzung durch andere Sachverstaͤndige revidiren zu lassen. In ersterem Falle 
muͤssen die desfallsigen Kosten aus dem allgemeinen Fonds bestritten werden, in 
dem zweiten muß dagegen der Beschwerde fuͤhrende Gutsbesitzer, in so fern die 
Deschwere für unbegründet besunden wird, für die Kosten der Revisson auf- 
ommen. 
6. 2. 
Die Wirthschafts-Ausgaben bei dem Kornbau werden der Regel nach 
nicht speziell veranschlagk, sondern durch den Rückschlag einer Ertragsquote aus- 
gedrückt. 
. 28. 
Der Regel nach wird nehmlich von dem nach Abzug der Saat übrig 
bleibenden Kornertrage die Hälste auf die Wirthschafts-Kosten zurückgeschlagen. 
PBeträgt geooch der nach Abzug der Saat verbleibende Ueberschuß in mildem 
(leicht zu bearbeirenden) Boden mehr, als fünf Scheffel vom Morgen, 64 wird 
die Hälite nur von den ersten fünf Scheffeln, von dem Mehrbetrage aber nur 
der vierte Theil auf die Wirehschafts -Kosten zurückgeschlagen. Bei schwerem 
(mit großem Kosten -Aufwande zu bestellenden) Boden tritt dieser ermaͤßigte 
Satz nur bei demsenigen Betrage ein, um welchen jener Ueberschuß mehr, als 
sieben Scheffel vom Morgen beträgt. 
( 29. 
Sollte nach dem Ermessen der Schäátzungs-Kommissarien mit einem 
solchen Rückschlage zur Deckung der örtlichen, besonders schweren Wirthschafts- 
Kosten nicht auszureichen sein, so sind diese speziell zu berechnen, und mit dem 
héöhern Betrage in Abzug zu bringen. 
Eine solche Berechnung darf aber nicht auf den Kornbau allein einge- 
schränkt werden, sondern muß den ganzen wirthschaftlichen Betrieb des Gutes 
umfassen. 
9. 30. 
Da die Dreifelder-Wirthschaft stets Grundlage der Teaxe bleibt, so soll 
eine Braachnutzung im Anschlage nur bei einer dem 65. 22. zufolge künstlich er- 
mittelten, mindestens neunfährigen Düngurg, immer aber nur bis zum vierten 
Theile des jährlich zu bedüngenden Landes, als mit Erbsen bestellt angenommen 
werden. Nach dieser Vorschrift wird indessen nur verfahren, wenn auch schon 
bisher wirklich eine Braachnutzung stattgefunden hat. Hat eine Mehrfelder- 
Wirthschaft schon sechs Jahre hindurch bestanden, so liegt darin der Nachweis 
der Braachbenutzung; bei einer bestehenden Dreifelderwirthschaft aber muß die 
sechs Jahre hindurch stattgefundene Braachbenutzung besonders nachgewiesen 
werden. 
Jahrgang 18390. (Je. 2120.) r Ist
	        
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