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Ergeben beide Methoden in einzelnen Faͤllen eine unverhaͤltnißmaͤßige
Differenz, so bleibt es der Provinzial-Landschafts-Direktion unbenommen, ent-
weder von Amtswegen, oder auf Anrufen des betreffenden Gutsbesitzers, die Ab-
schaͤtzung durch andere Sachverstaͤndige revidiren zu lassen. In ersterem Falle
muͤssen die desfallsigen Kosten aus dem allgemeinen Fonds bestritten werden, in
dem zweiten muß dagegen der Beschwerde fuͤhrende Gutsbesitzer, in so fern die
Deschwere für unbegründet besunden wird, für die Kosten der Revisson auf-
ommen.
6. 2.
Die Wirthschafts-Ausgaben bei dem Kornbau werden der Regel nach
nicht speziell veranschlagk, sondern durch den Rückschlag einer Ertragsquote aus-
gedrückt.
. 28.
Der Regel nach wird nehmlich von dem nach Abzug der Saat übrig
bleibenden Kornertrage die Hälste auf die Wirthschafts-Kosten zurückgeschlagen.
PBeträgt geooch der nach Abzug der Saat verbleibende Ueberschuß in mildem
(leicht zu bearbeirenden) Boden mehr, als fünf Scheffel vom Morgen, 64 wird
die Hälite nur von den ersten fünf Scheffeln, von dem Mehrbetrage aber nur
der vierte Theil auf die Wirehschafts -Kosten zurückgeschlagen. Bei schwerem
(mit großem Kosten -Aufwande zu bestellenden) Boden tritt dieser ermaͤßigte
Satz nur bei demsenigen Betrage ein, um welchen jener Ueberschuß mehr, als
sieben Scheffel vom Morgen beträgt.
( 29.
Sollte nach dem Ermessen der Schäátzungs-Kommissarien mit einem
solchen Rückschlage zur Deckung der örtlichen, besonders schweren Wirthschafts-
Kosten nicht auszureichen sein, so sind diese speziell zu berechnen, und mit dem
héöhern Betrage in Abzug zu bringen.
Eine solche Berechnung darf aber nicht auf den Kornbau allein einge-
schränkt werden, sondern muß den ganzen wirthschaftlichen Betrieb des Gutes
umfassen.
9. 30.
Da die Dreifelder-Wirthschaft stets Grundlage der Teaxe bleibt, so soll
eine Braachnutzung im Anschlage nur bei einer dem 65. 22. zufolge künstlich er-
mittelten, mindestens neunfährigen Düngurg, immer aber nur bis zum vierten
Theile des jährlich zu bedüngenden Landes, als mit Erbsen bestellt angenommen
werden. Nach dieser Vorschrift wird indessen nur verfahren, wenn auch schon
bisher wirklich eine Braachnutzung stattgefunden hat. Hat eine Mehrfelder-
Wirthschaft schon sechs Jahre hindurch bestanden, so liegt darin der Nachweis
der Braachbenutzung; bei einer bestehenden Dreifelderwirthschaft aber muß die
sechs Jahre hindurch stattgefundene Braachbenutzung besonders nachgewiesen
werden.
Jahrgang 18390. (Je. 2120.) r Ist