Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

ungewoͤhnliche Ereignisse (Seuchen u. dgl.) vermindert worden, so muß der 
Justand einer früheren Periode ermittelt werden. Eben so ist in den Informa- 
tions-Protokollen die Qualität des gehaltenen Biehstandes genau zu eschreiben 
und ins Licht zu setzen. 
Uebersteigt der historisch ermittelte Viehstand den grundsätzlich berechneten, 
so kommt bei der Taxe nur der letztere in Ansatz; auf einen durch zugekauftes 
Futter ernährten Viehstand ist niemals Rücksicht zu nehmen. Erreicht dagegen 
der wirklich gehaltene im Durchschnitt von mindestens drei Jahren nachgewie- 
sene Viehstand noch nicht den künstlich ermittelten, so darf nur der geringere 
wirklich gehaltene Biehstand veranschlagt werden, und das nach der künstlichen 
Berechnung überschießende Futter kommt nur nach den, im §. 55 u. f. Bestim- 
mungen in Betracht. Da aber bei dem grundsätzlich zu ermittelnden Biehstande 
MBieh von mittlerer Gattung angenommen ist, so ist auch bei dieser Vergleichung 
des in der Wirklichkeit gehaltenen Wiehstandes auf die verschiedene Qualitaͤt 
Räcksicht zu nehmen und danach dieser Biehstand auf die Stückzahl des Nor- 
mal-Biehes zu bringen. 
*iie 
In dem Falle, wenn die Wirthschaft ganz oder hauptsächlich durch 
Dienste bestritten wird, muß dennoch dem schon im 9. 8. u. (. ausgedrückten 
Grundsatze gemäß der ganze Zug= und Nutzviehstand, welcher auf die Wirth- 
schaftskosten in Rechnung zu bringen ist, wenn jene mit eigener Anspannung 
durch Tagelöhner und Dienstboten bestritren wird, nach den in den Spezial- 
Tar--Grundsätzen angegebenen Bestimmungen in Abzug gebracht werden. 
l bo. 
Sind Wiesen und Hutungen, auf deren gewöhnlichen Ertrag der vor- 
gefundene und grundsätzlich berechnete Viehstand begründet ist, dem Perluste 
durch Ueberschwemmung besonders ausgesetzt, so & durch Zeugenvernehmung. 
ermittelt werden, wie oft dergleichen in einem Zeitraume von dreißig Jahren 
vorgekommen sind und welch ein Theil des Futtergewinnes dabei verloren 
gihanger ist. Auf diese Gefahren ist dann bei der könstlichen Berechnung des 
urter= und Weide-Vorraths ein verhältnißmädßiger Abzug zu machen. 
∆l 51. 
Von dem grundsätzlich zu unterhaltenden, oder in der Wirklichkeit gehal- 
tenen Viehstande (se nachdem derselbe nach 5. 48 bei der Tare zum Ansatz 
kommt) kommt ferner der Ersatz der abgehenden Stücke in Betracht, da jeder- 
zeit angenommen wird, daß die Wirthschaft auf Zuzucht eingerichter ist und 
andere Ersatzmittel des Viehstandes in der Tare keinen Platz finden. Wie viel 
darauf bei seder Gattung zu rechnen, ist in den Spezial-Tax-Grundsätzen be- 
sonders bestimmt. 
(. b2.
	        
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