8. 21.
Auch der hiernach vorhandene nachhaltige Natural-Reinertrag kann nur
bis zum Betrage desjenigen Absatzes, welcher während der letzten sechs Jahre
stattgefunden hat, zum Anschlage gebracht werden.
5. 72.
Dabei werden die Preis-Ermittelungen nach den im §. 10. der Spezial=
Tax-Prinzipien enthaltenen Bestimmungen zum Grunde gelegt.
Von diesem Geldertrage kommen die Verwaltungs= und Holzschlagungs-
Kosten, und zwar auf erstere mindestens ein Drittheil in Abzug; desgleichen die
Anfuhrkosten in dem Falle, wenn die ausgemittelten Geldpreise nicht zur Stelle
bezahlt, sondern nach denen eines entfernten Marktes angenommen werden, oder
auch im erstern Falle die Abnahme auf einer bestimmten Ablage geschieht.
6. 73.
Bcehufs einer Forstabschatzung nach diesen Gesichtspunkten ist die spezielle
Vermessung der Waldfläche im Ganzen, so wie dersenigen Parzellen, welche
davon nach §. 60. zurückzurechnen sind, erforderlich. Die Bestände werden von
einem Forstverständigen nach Quoten der Waldsläche in die verschiedenen Bo-
den- und Holzarten geschätzt.
8. 74.
Die Waldweide wird in der Regel bei der Veranschlagung der Vieh-
zucht mit berucksichtiget. Uobersteigt aber die gesammte Weidemasse den Weide-
bedarf des Gutes und der Hüthungsberechtigten und würde für diesen Ueber-
schuß nach der Vorschrift des K. 55. eine besondere Einnahme zur Taxe zu
bringen sep so soll, wenn der Ueberschuß hauptsächlich in Waldweide bestehr,
auf denselben doch nur dann Rücksicht genommen werden, wenn er fünf und
zwanzig Prozent des gesammten Weide-Bedarfs des Guts übersteigt. Diese
überschüscsge Weide soll pro Kuh= oder 10 Schaaf-Weiden mit einem halben
bis ein und cinem halben Schesffel Roggen veranschlagt werden.
4. 75.
Zür die Waldmast wird wegen deren Unsicherheit nic enwas zum An-
schlage gebracht.
. 7.
Die Jagdnutzung auf Feldmarken soll mit einem halben Prozent von
dem zur Tare gezogenen Reinertrage der Feldmark, und auf Forstrevieren gleich-
falls mit einem halben Prozent von dem Reinertrage der Forsten zum Ansatz
kommen.
Jagdgerechtigkeil auf fremden Grundstäcken wird nicht berückscchtigt.
III. N--