Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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uͤbersteigenden Raͤume nach Abzug der Unterhaltungskosten (zu Kapital berech- 
net) zum Anschlage kommen, und zwar, sofern dieser Werth mindestens 1000 Tha- 
ler erreicht, nach dem wirklichen und bei der Feuersozietaͤt versicherten Bau- 
werthe, jedoch nie hoͤher, als: 
a) bei einem Landgute von 10,000 bis 20,000 Thaler Werth mit 
1000 Thaler. 
b) bei einem Landgute von 20,000 bis 30,000 Thaler Werth mit 
1500 Thaler. 
c) bei einem Landgute von 30,000 bis 50,000 Thaler Werth mit 
2000 Thaler. 
4) bei einem Landgute von noch größerem Werthe mit hoöchstens 
3000 Thaler. 
Bei einem Landgute unter 10,000 Thaler wird das Wohngebcdude des 
Besitzers ohne Rücksichtsnahme auf Raum für einen Wirthschaftsbeamten jeder- 
zeit zur Tare gezogen; es darf jedoch der Werth desselben niemals höher, als 
500 Thaler angenommen werden, und der ermittelte Werth muß gleichfalls bei 
der Feuersozietct versichert sepn. 
Unter keinen Umständen darf übrigens auf einem ganzen Güterkomplerus 
mehr als ein herrschaftliches Wohngebäude zur Taxe gebracht werden. 
Gl. 81. 
Um das Bedürfniß der Wohn= und Wirthschaftsgebude ermitteln zu 
können, wird in dieser Beziehung festgesetzt: 
1) wegen des Scheunenraums: 
je sue der Güte des Bodens sind pro Scheffel Bruttoertrag anzu- 
nehmen: 
Wa) für Winterung 64 bis 80 Kubikfuß Tabraum. 
b) -Sommerung 48 56 - - 
c) ---2Erbsen 100 - - 
immer mit Ausschluß der Tenne, ruͤcksichtlich deren das Arbitrium 
der Bauverstaͤndigen entscheidet. 
2) wegen des Stallraums: 
a) für ein Pferd incl. Krippe und Gang . . . . . ... 60 □ Luß. 
Für jede 4 Pferde werden an Schlasstelle für den 
Knecht, Siedekammer rc. gerecheen 90 = 
b) für ein Sohen 40 - 
c) fuͤr einen Ocssen 50 „ 
ch fuͤr eine cchh. 45 - 
e) fuͤr ein Stuͤck Jungvieh . . . . . . . ... 40 - 
für ein Absatzkalll . . ... 15 — 
Auf jeden Kuh= und Ochsenhirten werden außerdem 
noch mindestens 200 □ Fuß Stallraum gerechnet. 
6) für
	        
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