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mit denselben am Schlusse des Geschaͤfts jedenfalls durchgehen und den Erfolg
davon verzeichnen.
Eben das muß wegen aller Ausstellungen geschehen, welche die Kom-
missarien bei dem von den Sachverständigen angegebenen Befunde, oder deren
Gutachten zu machen haben.
.i
Die Auswahl der bei dem Geschäfte zuzuziehenden Sachverständigen
bleibt lediglich Sache der Kommissarien.
Sind jedoch deren für gewisse Theile desselben in dem Kreise, oder
Distrikte ein für allemal bestellt, oder verpftichtet, so haben sie diese vorzugs-
weise zuzuziehen. Dies gilt insbesondere von den Boniteuren (confr. J. 83.)
und Baubedienten.
Die Bestellung der Sachverständigen, so wie die nöthige Nechnungs-
hülfe ist nie dem Gutsbesitzer zu überlassen.
. 95.
Auch die Bezahlung der Sachverstaͤndigen und des Kalkulators erfolgt
nie durch den Gutsbesitzer, sondern stets unmittelbar aus der Landschaftskasse
aus dem eingezogenen Kostenvorschusse. Auch duͤrfen dieselben bei Vermeidung
der Strafe doppelter Erstattung und in Betreff der landschaftlichen Beamten
bei #% der Entlassung aus dem Amte von dem Gutsbesitzer keine Geschenke
annehmen.
d. 90.
Eben so ist die Auswahl der zu vernehmenden Zeugen Sache der Kom-
missarien. Sie können durch die oben angeordnete Information 646 zur
Kenntniß von denjenigen Personen, die ihnen die befriedigendsten Aufschlüsse zu
geben vermögen, und welchen sie dabei vorzugsweise vertrauen können, gelangen.
uf diese when sie daher auch ihre Wahl bei dem Untersuchungsgescháäfte
richten. Sie haben insbesondere jede unnöthige Vermehrung der geugenzahl
zu vermeiden, und es genügt der Regel nach, wenn die zu ermittelnde Thatsache
durch zwei Hugen bestätigt wird, die so geeigenschaftet sind, wie es eben vor-
ausgesetzt ist. Ergeben sich jedoch den Kommissarien aus den Resultaten ihrer
anderweitigen Ermittelungen Zweisel gegen die Wahrheit ihrer Aussagen, so
müssen sie sich nicht dabei beruhigen, sondern durch Vernehmung anderer Per-
sonen und Zusammenstellung der Zeugen die ahrheit zu crforschen, alles
Fleißes sfortfahren.
8. 97.
Die zur Erforschung der Taxgrundlagen vernommenen Zeugen sind am
Sciase ihrer Vernehmung durch den Landschafts-Syndikus, oder die start
seiner beauftragte Gerichtsperson (§. 202. der Kredit-Ordnung) mit dem ge-
wöhnlichen Zeugeneide zu belegen.
*. o8.