Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

mit Hülfe desselben die Thatsachen gleich bei ihrer ersten Aufnahme und Ent- 
wickelung auf ihren Zusammenhang, und ihre Uebereinstimmung mik anderen 
schon bekannten Verhältnissen zu kontrolliren. 
d. 100. 
Die im 8. 25. angeordnete Vernehmung der Boniteure muß uͤberall vor 
Anlegung der Berechnungen erfolgen. 
8. 107. 
Wenn die Kommissarien ihre Taxe vollendet haben, ist solche dem sie 
veranlassenden Gutsbesitzer zur Erklaͤrung vorzulegen. Macht er bei derselben 
Erinnerungen, und finden die Kommissarien solche nicht ohne Grund, so muͤssen 
sie sich um moͤglichste Aufklaͤrung derselben bemuͤhen, und nach dem Erfolge die 
Taxe berichtigen. Erscheinen ihnen dieselben aber grundlos, so haben sie den 
Washu des Geschdfts durch weitere Verhandlung mit dem Gutsbesitzer nicht 
aufzuhalten. 
Zr ndheren Begründung der dem Anschlage zum Grunde gelegten fak- 
tischen Annahmen haben sie in sedem Falle stets ein vollständiges, das ganze bei 
dem Targeschäfte beobachtete Verfahren nachweisendes Rechtfertigungs-Protokoll 
aufzunchmen und zu den Akten zu bringen. 
(. 108. 
Was endlich die im 9. 82. gedachte Theilung des Geschäfts unter die 
Mitglieder der Schätzungskommission anlangt, so müssen die im 6. 84. bemerk- 
ten Geschäfte von sämmtlichen Kommissarien gemeinschaftlich vorgenommen und 
eben so die Beschlüsse über die Glaubwürdigkeit und Annahme der bei der Taxe 
zum Grunde zu legenden Thatsachen und die Taxe selbst von ihnen gemeinschaft- 
lich erwogen und festgesetzt, eiwanige Meinungs-Verschiedenheiten aber in dem 
darüber aufzunehmenden Protokolle zur Sprache gebracht werden. 
Das im 5. 89. gedachte Informationsprotokoll kann zwar von einem, 
oder dem andern ausgearbeitet, es muß aber von allen durchgesehen, sorgfältig 
geprüft und von der Vollziehung desselben alles das, was einem oder dem an- 
dern zur Vervollständigung der Uebersicht noch nöchig scheinr, beigebracht und 
nachgetragen werden. 
Die im 5. 87. erwähnte Erörterung, imgleichen die Vernehmung der 
Zeugen und Sachverständigen ist hauptsächlich das Geschdft des zuzuziehenden 
Justizbedienten; jedoch müssen diese Vernehmungen immer unter der Mirwir= 
kung des zweiten Kommissarius, oder, wenn ihrer mehrere sind, doch eines der- 
selben vorgenommen werden. 
Im Uebrigen müssen sich die Kommissarien in die vorkommenden Ge- 
schdste dergestalt theilen und dabei gegenseitig unterstützen, daß das Geschäáft 
ohne Unterbrechung und mit dem mindesten Zeitverluste zu Ende gebracht werde. 
(No. 2120.) V. Jon 
 
	        
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