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spaͤter seine Legitimation darthun sollte, der ohne seine Zuziehung errichtete Fa-
milienschluß fuͤr ihn derhindü Mein werde.
Die dreimonatliche Frist beginnt mit dem Tage der Insinuation der Auf-
forderung. Die Bestätigung des hammsenschlustes darf erst dann erfolgen, wenn
entweder ge Frist versdumt, oder uͤber die Legitimation rechtskraͤftig erkannt
worden ist.
8. 7.
Der Fideikommißrichter hat zu pruͤfen, ob Vermuthungen dafuͤr sprechen,
daß, außer den angezeigten, noch andere Fideikommiß-Berechtigte vorhanden sind.
d. 8.
Ergeben sich dergleichen Vermuthungen nicht, oder werden dieselben erle-
digt, so genügt zur Feststellung der Legitimation die an Eides Statt abzugebende
Persicherung des zefkommtz-Besterrs und dersenigen Anwarter, die sich ge-
meldet haben, daß ihnen keine anderen Berechtigten, als die bereits namhaft ge-
machten, bekannt sind.
0. 9.
Werden vorhandene Vermuthungen nicht genügend beseitigt, so sind
1) alle unbekannte, und
2) die zwar ihrer Person nach, es sey aus dem Hppothekenbuche oder sonst,
bekannten, ihrem Leben und Aufenthalte nach aber nicht bekannten An-
warter, letztere durch namentlichen Aufruf,
zu einem Termin mit der Aufforderung vorzuladen, vor oder in demselben ihre
Erkldrung über den zu errichtenden Familienschluß abzugeben; unter der Per-
warnung, daß nach Ablauf des Termins der Ausgebliebene mit seinem Wider-
sprucherechte werde prdkludirt werden.
6 10.
Der Ediktaltermin ist bei einem Gegenstande über 5000 Rthlr. an Werth,
oder, wenn dieser sich in Gelde nicht schätzen läßt, auf sechs Monate, außerdem
auf drei Monate zu bestimmen.
In der Ladung muß der Gegenstand des zu errichtenden Familienschlusses
genau bezeichnet werden.
Die Bekanntmachung derselben wird bewirkt:
1) durch einen Aushang an der Gerichtsstelle,
un
d
2) durch Einruͤckung in das Amtsblatt und in das Intelligenzblatt, oder,
wenn in dem Bezirke des Obergerichts ein Intelligenzblatt nicht er-
scheint, in eine inländische Zeitung; außerdem bei Gegenständen über
5000 Rthlr. an Werth, auch noch in eine ausländische #
Die Einrückung geschieht von Monat zu Monat. Die Berechnung der
68 oder dreimonatlichen Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Aus-
ang angeschlagen worden ist.
11.
Nach Ablauf des Termins (96. 9. und 10.) und nach Ableistung des
Diligenzeides von Seiten des Besitzers ist die Praͤklusion der Ausgebliebenen
durch ein Erkenntniß auszusprechen.
(No. 2070.) 8. 12.