Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Alt-Stettinsche Stadt-HObligatton. 
— ..— 
Ketbb. — Pr. Cour. 
  
Der iste und die Stadtverordneten der hiesigen Stadt bekennen 
sich, Namens derselben, durch diese, für jeden Inhaber gülcige Verschreibung, 
zu einer Schuld von 
„Eintausend Thalern Preußisch Kourant", 
nach dem'Münzfuß von 1764., welche gegen Leistungen für die hiesige Stadt 
kontrahirt worden. 
Die hahlung geschieht allmählig aus einem für die südechen Schul- 
den dieser Art bestehenden allgemeinen Tikgungsfonds, wobei die Folgeordnung 
der Einlösung der Schuldverschreibungen durch das Loos beftimmt wird, in 
welcher Art also Inhaber hieran auch mit dieser Forderung zu seiner Befriedi- 
gung berechtigt wird, und dieselbe zu erwarten hat. Bis zu dem Tage, daß 
solchergestalt das Kapital nach der deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntma- 
chung zu entrichten ist, wird es in sechsmonatlichen Terminen, von heute an ge- 
rechnet, mit drei und ein halb vom Hundert, in gleicher Münzsorte, mit senem, 
verzinset. Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals arsolge gegen bloße 
Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser S zulboerschreidung, 
1n wird Inhaber auf vorsichtige Aufbewahrung dieser Papiere aufmerk- 
am gemacht. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt mit ihrem Kaͤmmerei- und Buͤrgervermoͤgen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer. verordne- 
ten Unterschrift und Siegel ertheilt. 
Alt-Stettin, den 
  
Die Stadtverordneten. 
(L. S.) 
Oberbürgermeister, Bürgermeister und Rath. 
Mit dieser Obligation sind Zinsscheine von No. 
bis inel. mit der Unterschrift des hierunter ver- 
aeichneten Oberbũrgermeisters ausgegeben, deren Rũck- 
gabe bei früherer Einlösung des Kapitals zugleich mit 
der Schuldverschreibung erfolgt. « 
(No. 2124.)
	        
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