Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

— 318 — 
tin versammeln. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit entschieden, 
bei Gleichheit der Stimmen durch den Vorsitzenden, welchen der Verwaltungs= 
rath aus seinen in Stettin wohnhaften Mitgliedern nebst einem Stellvertreter 
veshben, sdhrlich gleich nach stattgefundener ordentlicher General-Versammlung 
erwählt. 
J. 51. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von 7 Mitgliedern er- 
forderlich; die Ausfertigung derselben erfolgt mit 3 Unterschriften, worunter die 
des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. 
(l„ 32. 
Der Verwaltungsrath hat keine unmittelbare Wirksamkeit nach außen, 
sondern ist in nachfolgend bestimmter Art der Vertreter der innern Rechte der 
Gesellschaft gegen das Direktorium, übt die Kontrolle der ganzen Geschäftsfüh- 
rung und hat insbesondere darauf zu wachen, daß überall das Beste der Ge- 
sellschaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts befolgt werden. 
1) Der Verwaltungsrath prüft in seinen Versammlungen und etwa noch 
durch besondere Kommissarien die nach §. 46. ihm zugehenden Verwal- 
tungöberichte und Etats des Direktoriums, welche getztere seiner Festsetzung 
unterliegen, hat aber außerdem auch die Berechtigung, jederzeit Auskunft 
über einzelne Verwaltungsgegenstände zu verlangen, kann auch durch 
Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen des Direktoriums in 
dessen Bureau einsehen und die Kasse revidiren. Auf den Grund der 
hierdurch oder auch sonst erlangten Kenntniß kann der Verwaltungsrath, 
dem Direktorio Bemerkungen und Vorschläge machen, welche jedoch, in- 
soweit sie die dem Direktorio allein zustehende Geschäftsführung, mithin 
nicht die §. 44. und 45. ausgenommenen Angelegenheiten betreffen, nur 
konsultativ sind. 
Wegen der Jahresrechnung steht dem Verwaltungsrathe die Abnahme, 
also spezielle Revision derselben und der Beläge, Monirung und De- 
charge, oder Verfolgung der unerledigt bleibenden Monika zu. 
3) Gehört es zu seiner Kompetenz, in den nach §. 41. dazu geeigneten Fäal- 
len das Oirektorium oder ein einzelnes Mitglied desselben, Letzteres, Falls 
es nicht vom Direktorio selbst geschieht, auf gesetzlichem und dem sonst 
in diesem & vorgeschriebenen Wege in Anspruch zu nehmen. 
4) Demnächst übt derselbe eine Theilnahme an der Verwaltung in den 
8. 45. bestimmten Fällen, wobei seine Entscheidung für das Direktorium 
bindend ist. 
Glaubt dasselbe sich dabei nicht beruhigen zu können, so steht ihm 
frei, den Gegenstand zur Entscheidung der General-Versammlung zu 
bringen, oder sich mit Zustimmung des Verwaltungsraths in ein Kolle- 
gium, in welchem der Vorsitzende des Berwaltungsraths die Verhand- 
lung leiret und bei Stimmengleichheit entscheider, zu vereinigen, die Sache 
zu erörtern und zur Entscheidung zu bringen. Von dieser gemeinsamen 
Entscheidung findet keine Berufung an die General-Versammlung Katt. 
ah- 
to
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.