Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Waͤhrend der Eroͤrterung uͤber die erste Entscheidung des Verwal- 
tungsraths gilt solche als Interimistikum. 
Schließlich ist derselbe befugt, außerordentliche General-Versammlungen 
zu veranlassen. « 
Zu solchen, so wie auch zu den vom Direktorio verlangten, bestimmt 
der Vorsitzende des Verwaltungsraths den Termin, und das Direkto- 
rium erläßt die Einladung dazu. 
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S 
VII. General-Versammlung. 
bl 53. 
Am letzten Oonnerstag jeden Mai-Monaks findet die ordentliche jahrliche 
General-Versammlung der Gesellschaft in Stettin statt. 
Bei der öffentlichen Einladung zu derselben bedarf es keiner Bekannt- 
machung der zu verhandelnden Gegenstände, wohl aber bedarf es deren kurzer 
und allgemeiner Andeutung bei Einladung zu außerordentlichen Versammlungen. 
Eine gedruckte Uebersicht der in der General-Versammlung zur Berathung kom 
menden Gegenstände muß, und zwar in der dort sestzuhaltenden Reihefolge, min- 
destens acht Tage vor der Versammlung zur Entgegennahme der Aktionairs 
bereit seyn. Auswärrigen wird diese Uebersicht auf Verlangen auf ihre Kosten 
zugesandt. 
Ausnahmsweise kann auch später Eingehendes zur Berathung kommen. 
d. M. 
Die zu denselben erscheinenden Aktionairs muͤssen sich einige Tage vor 
derselben (an welchen, wird mit in der oͤffentlichen Einladung bestimmt) uͤber 
ihr Stimmrecht durch Produzirung ihrer Aktien oder sonst genuͤgendes Zeugniß 
ihres Besitzes derselben und bevor die Ausfertigung der Aktien erfolgt ist, durch 
die uͤber die geschehenen Zeichnungen ertheilten Bescheinigungen und spaͤter durch 
die Quittung uͤber die letzte Ratenzahlung, so wie Bevollmaͤchtigte durch ihre 
Vollmacht, deren Unterschrift, wenn solche nicht als dem Direktorium bekannt 
anzunehmen ist und von diesem so angenommen wird, bescheinigt seyn muß, 
ausweisen, und erhalten darüber und über die ihnen danach zustehende Stim- 
menzahl ein Zeugnibß eines Depunrten des Direktorii und des Verwaltungs= 
Raths, womil sie sich beim Eintritt in die Versammlung legiti iren. 
b 55. 
Den WVorsitz in den Gencral-Versammlungen führt der Vorsitzende des 
Verwaltungsraths als Vorsteher der Gesellschaft, oder sein Stellvertreter. Er 
ordnet die Folge der zu verhandelnden Gegensiände, ertheilt das Wort, ordnet 
die Formalien der Abstimmung, bestimmt einen Notar zur Abfassung des Pro- 
tokolls, dessen Bollziehung von diesem, von ihm, von dem Vorsitzenden des 
Direktoriums und mindestens sechs anderen Mirtgliedern der Versammlung 
erfolgt. 
sols Das Original hiervon verbleibt bei dem Verwaltungsrathe, 
diesem vollzogene Abschrift erhaͤlt das Direktorium. 
Jh##gans In. (Jo. 212).) 33 9. 56. 
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