Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Hafen und aus demselben mit begriffen sind, und den unter II. ge- 
nannten Schiffahrtsabgaben kommen bedingungsweise nur noch das 
vorstehend unter Nr. 5. ausgeführte extraordinaire Flaggengeld und die 
in dem Anhange zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren 
zur Erhebung. Außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für die Be- 
nutzung des Hafens zu Swinemünde, der genannten Fahrwasser und 
der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten An- 
stalten gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer 
weder den Lootsen und deren Kommandeurs, noch den Schiffahrts-, 
Joll= und Polizeibeamten unter irgend einem Vorwande ein Geschenk 
oder eine Vergütung zu enrrichten, sondern es ist den Schiffern sogar 
husbrückli untersagt, Einem dieser Beamten auch nur das geringste 
Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten oder zu geben, 
indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen be- 
straft und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen wer- 
den soll. 
Wenn Einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikom- 
men lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder 
eine Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflich- 
tet, solches einem der Ober-Zollinspektoren in Wolgast oder Swine- 
münde oder dem Ober-Steuerinspektor in Stettin, oder dem Vor- 
stande der Schiffahrts-Kommission in Swinemünde anzuzeigen. 
Sollte sich in besondern Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den 
Lootsen seine Dankbarkeit für die ihm geleisteten außerordentlichen 
Dienste zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vor- 
wissen und mit Genehmigung des Lootsen-Kommandeurs oder eines 
der vorstehend genannten Beamten aushüändigen. 
Befreiungen. 
1) Schiffe, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschaddigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende, Unglücksfälle 
an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, und in den Hafen von 
Swinemünde einlaufen, bleiben von der Entrichtung des Hafengeldes be- 
freier, wenn sie den * seewaris wieder verlassen, ohne ihre Ladung 
ganz oder theilweise gelsscht, oder Ladung eingenommen, oder ihre Pa- 
piere gewechselt zu haben. 
Unter den nämlichen Bedingungen wird diese Befreiung auch den- 
senigen Schissen zugestanden, welche, nachdem sie aus dem Hafen von 
Swinemünde ausgelaufen sind, wegen widriger Winde oder Sturm da- 
hin zurückkehren, ohne in der Zwischenzeit einen anderen Hafen berührt 
zu haben. 
2) Schiffe, welche Königliche oder Armee-Effekten transportiren und keine 
Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind von den in diesem 
Tarif genannten Abgaben befreiet. 
#en) 3) Gleiche
	        
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