Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Schiff in den Hafen einldust, eine nochmalige Entrichtung des Hasen- 
geldes nicht stact. Eben so ist auch 
6) wenn Schiffe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schisse zu entrichten, wogegen 
die Leichterfahrzeuge gleichfalls davon frei bleiben. 
7) Auslandische Schisse und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladun- 
gen gleich den inländischen ein besonderer Vertrag nicht besteht, 
oder 
b) welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu- 
# Schisse und deren Ladungen gleich den „inländischen be- 
andeln, 
haben das Hafengeld und die in den beiden Anhängen zu diesem Tarife 
enthaltenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen; auch 
8) neben dem Hasengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. 
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu enrrichten. 
Dasselbe beträgt für die Schiffslast Tragkähigkeie Rthi 
- - beim Eingange 2 Rehlr. 
1) von Schiffen mit Ladung beim Ausgange 
2) von Schiffen, die nur bis 
zum vierten Theil ihrer La- U beim Eingange 1 Rthlr. 
stengröße oder weniger be= beim Ausgange — - 13 Sgr. 
laden sid ... 
3) Von Schiffen mit Ballast. Nichts. 
9) Neben dem Hafengelde kommen bedingungsweise nur noch das unter 
Nr. 8. aufgeführte extraordinaire Flaggengeld und die in den Anhängen 
I. und II. zu diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Geböhren zur Er- 
hebung. Außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des 
Hafens und der damtt verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewid- 
meten Anstalten gefordert werden. 
Es brauchen demnach die Schiffer nicht nur weder den Lootsen und 
deren Kommandeur, noch den Hafen-, Joll-, Polizei= und Ballast= Offzianten, 
unter irgend einem Vorwande, ein Geschenk oder eine Vergütung zu entrichten, 
sondern es ist den Schiffern sogar ausdrücklich umtersagt, Einem dieser Beam- 
ten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung seines Amts anzubieten 
oder zu geben, indem ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen 
bestraft und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen werden soll. 
Wenn Einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen lassen 
sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine Abgabe zu fordern 
oder anzunehmen, so ist der Schisfer verpflichtet, solches dem Vorsteher der stad- 
tischen Hafenverwaltungs-Behörde oder dem Ober-Zollinspektor in Stralsund 
anzuzeigen. 
Jahrgang 1840. (No. 2125) Bbb Sollte
	        
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