Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Hafengeld-Tarif 
für den Hafen von Kolbergermuͤnde. 
E. wird an Hafengeld entrichtet fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit: 
1) 
von Schissen und Fahrzeugen beim Eingange 10 Sgr. 
mit Ladng beim Ausgange 10 
2) von Schiffen und Fahrzeugen 1 beim Eingange 5 5 
mit Ballast oder leer beim Ausgange «- 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) So weit in diesem Tarif und dem Anhange desselben die Schiffslast 
(Tast) den Erhebungs-Maaßstab bildet, ist darunter uͤberall die Preußische 
Schiffslast zu verstehen; 
2) Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfaͤ- 
higkeit nicht uͤbersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem Satze der 
Ballastschisse . .· ·, 
3) Fahrzeuge von Funstehn Lasten Größe und darunter, imgleichen die mit 
Klafterholz ausgehenden Fahrzeuge zahlen nur die Hülfte des tarismäßi- 
gen Hafengeldes; 
4) Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hasen einlaufen, sondern auf 
der Nhede bleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewech- 
selt zu haben, kein Hafengeld; 
wenn sie in dem dehs ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2 mit 
5 Sgr. einmal; 
wenn sie löschen o der laden, je nachdem Ladung oder Ballast ab- 
gesetzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1 mit 
10 Sgr. oder den Satz zu 2 mit 5 Sgr. einmal; 
ch wenn sie loͤschen und laden, das volle tarismäßige Hasengeld; 
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehn- 
ten Theil der Tragfaͤhigkeit des Schiffs nicht uͤbersteigt, absetzen 
oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1 mit 10 Sgr. 
einmal, vom uͤbrigen Theil des Ladungs-Raums aber nichts. 
5) Wenn Schiffe auf der Rhede loͤschen, so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Loͤschen benutzten Leichtersahrzeugen das Hafengeld zu erle- 
gen, auch findet, wenn hiernaͤchst nach geschehener Entloͤschung das Schiff 
in den Hafen einlaͤuft, eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes 
nicht Statt. Eben so ist auch 
wenn Schiffe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu entrichten, wogegen 
die Leichter-Fahrzeuge gleichfalls von den Hafenabgaben frtei bleiben J 
7) Aus- 
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Cc 
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