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Hafengeld-Tarif
für den Hafen von Kolbergermuͤnde.
E. wird an Hafengeld entrichtet fuͤr die Schiffslast Tragfaͤhigkeit:
1)
von Schissen und Fahrzeugen beim Eingange 10 Sgr.
mit Ladng beim Ausgange 10
2) von Schiffen und Fahrzeugen 1 beim Eingange 5 5
mit Ballast oder leer beim Ausgange «-
Zusätzliche Bestimmungen.
1) So weit in diesem Tarif und dem Anhange desselben die Schiffslast
(Tast) den Erhebungs-Maaßstab bildet, ist darunter uͤberall die Preußische
Schiffslast zu verstehen;
2) Schiffe und Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihrer Tragfaͤ-
higkeit nicht uͤbersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem Satze der
Ballastschisse . .· ·,
3) Fahrzeuge von Funstehn Lasten Größe und darunter, imgleichen die mit
Klafterholz ausgehenden Fahrzeuge zahlen nur die Hülfte des tarismäßi-
gen Hafengeldes;
4) Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in den Hasen einlaufen, sondern auf
der Nhede bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast
gelöscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Hafen gewech-
selt zu haben, kein Hafengeld;
wenn sie in dem dehs ihre Papiere wechseln, den Satz zu 2 mit
5 Sgr. einmal;
wenn sie löschen o der laden, je nachdem Ladung oder Ballast ab-
gesetzt oder eingenommen wird, entweder den Satz zu 1 mit
10 Sgr. oder den Satz zu 2 mit 5 Sgr. einmal;
ch wenn sie loͤschen und laden, das volle tarismäßige Hasengeld;
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den zehn-
ten Theil der Tragfaͤhigkeit des Schiffs nicht uͤbersteigt, absetzen
oder einnehmen, von der Beiladung den Satz zu 1 mit 10 Sgr.
einmal, vom uͤbrigen Theil des Ladungs-Raums aber nichts.
5) Wenn Schiffe auf der Rhede loͤschen, so ist nur von diesen, nicht aber
von den zum Loͤschen benutzten Leichtersahrzeugen das Hafengeld zu erle-
gen, auch findet, wenn hiernaͤchst nach geschehener Entloͤschung das Schiff
in den Hafen einlaͤuft, eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes
nicht Statt. Eben so ist auch
wenn Schiffe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu entrichten, wogegen
die Leichter-Fahrzeuge gleichfalls von den Hafenabgaben frtei bleiben J
7) Aus-
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Cc
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