Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

II. 
III. 
— 
IV. 
V. 
ür Benutzung der, der Stadtgemeinde zu Stolp gehörigen 
chiffbaustelle zu Stolpmünde ist, wenn ein Schiff oder Fahr- 
zeug daselbst neu erbaut wird, die Vergütigung an die Kämmerei zu 
Stolp nach besonderer Uebereinkunft zu entrichten. 
Für Benutzung der Prahmbonte, welche von mehreren Einwohnern 
von Stolpmünde unterhalten werden, um Schiffe auf der Nhede zu ent- 
löschen, zu beladen, oder ihnen Ballast zuzuführen, ist der Prahmlohn 
nach Maaßgabe der bestehenden besonderen Prahmordnung zu enrrichten. 
Sin wang, sich der Prahmboote zu bedienen, findet jedoch in keiner 
Art Statt. 
Für das Löschen oder Einnehmen an Ballast an den dazu bestimmten 
Plätzen wird nichts entrichret. 
An Lootsen-Gebühren. · 
Wegen dieser Gebühren wird auf die pte zusätzliche Bestimmung des 
Haupttarifs mit dem Hinzufügen verwiesen, daß die gewöhnlichen Dienste der 
Lootsen, wofür die Gebühr unter dem Hasengelde begriffen ist, und wofür die- 
selben daher vom Schiffer nicht noch besonders etwas fordern dürfen, erst dann 
als vollendet angesehen werden, wenn eingehende Schiffe in den Hafen ge- 
führt und an der ihnen bestimmten Stelle befestigt, ausgehende aber von der 
hede abgebracht sind. In den nachstehend bezeichneten Fdllen, wo den Schif- 
sern von den Lootsen besondere Dienste, welche nicht zu den Amtsverrichtungen 
der Letzteren gehören, geleistet oder besorgt werden, ist es diesen gestattet, die da- 
für nachstehend festgesetzte Enschädigung zu fordern: 
1) für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Ha- 
sen, oder aus dem Hasen nach der Rhede, für jeden Mann, 
mit welchem das dazu angewendete Boot besetzt ist 5 Sgr. 
2) für das Warpen eines Schiffs für die Weite einer Kabel- 
tau-Lange von 120 Faden: 
a) wenn die Loorsen Anker und Tau geben 25 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebr 15 
3) fuͤr das Einwinden eines Schiffes in den Hafen, einschließ- 
lich des Entgegenbringens des Hafentaues. 1 Rehlr. 
4) für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu 
seiner Lagerstelle oder umgekehrt mittelst der vom Schiffe aus 
gereichten Leine: 
für ein Schiff von 10 bis 15 Last Tragfähigkeit 4 Sgr. 
- uͤber 15 20 7. 
- 20 25 10 
25 40 15 
40 70 18 
70 100 20 „ 
100 1 Rthlr 
5) für
	        
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