Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

5) Wenn Schiffe auf der Rhede 2 so ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum Löschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu er- 
legen; auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlschung das 
Schiff in den Hasen einlduft, eine nochmalige Entrichtung des Hafen- 
geldes nicht Statt. Eben so ist au 
6) wenn Schiffe leer aus dem Hasen geben, um ihre Ladung auf der Nhede 
einzunehmen, das Hasengeld nur von dem Schiffe zu entrichten; woge- 
gen die Leichterfahrzeuge gleichsfalls von den Hafenabgaben frei bleiben. 
7) Ausländische Schisse und Fahrzeuge derjenigen Nationen, 
a) mit welchen, wegen Behandlung ihrer Söfe und deren Ladun- 
9e3 gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag nicht besteht, 
oder 
5b) welche zrerleta nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preußi- 
schen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln, 
haben das Hafengeld und die in dem Anhange zu diesem Tarif enthal- 
tenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen; auch 
8) neben dem Hafengelde das durch die Kabinetsorder vom 20. Juni 1822. 
angeordnete extraordinaire Flaggengeld zu entrichten. 
Dasselbe berrdgt für die Schiffslast Tragfähigkeit: 
1) von Schiffen mit Ladung tem Lngene. ? Rthit. 
2) von Schiffen, die nur bis zum 
vierten Theil ihrer Lastengroͤße oder 
weniger beladen sind. 
3) von Schiffen mit Ballast. Nichts. 
9) Neben dem Hafengelde, unter welchem die Gebuͤhren der Lootsen fuͤr das 
Auf- und Abbringen der Schiffe auf die Rhede und von derselben, oder 
für das Ein= und Ausbringen in den Hafen und aus demselben mitbe- 
grissen sind, kommen bedingungsweise nur noch das vorstehend unter 
Nr. 8. aufgeführte ertraordinaire Flaggengeld und die im Anhang zu 
diesem Tarif festgesetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung. 
Außerdem dürfen keinerlei Zahlungen für Benutzung des Hafens und 
der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauch gewidmeten Anstalt 
gefordert werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer weder 
dem Lootsenpersonale noch den Hafenbeamten oder den Steuer-, Polizei- 
und Ballast-Olfizianten, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder 
eine Vergütung zu entrichten, sondern es ist den Schiffern sogar aus- 
drücklich unrersagt, Einem dieser Beamten auch nur das geringste Ge- 
schenk für die Ausübung seines Amtes anzubleten oder zu geben, indem 
ein solches Anerbieten nach den bestehenden Landeögesetzen bestrast und 
das Geschenk autzerdem zur Armenkasse eingezogen werden soll. 
Ce. 2129.) Wenn 
(beim Eingange 1 
beim Ausgange — 15 Sgr.
	        
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