Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Rhede abgebracht sind. In den nachstehend bezeichneten Fallen, wo den Schif- 
sern von den Lootsen besondere Dienste, welche nicht zu den Amtsverrichtungen 
der letzteren gehèren, geleistet oder besorgt werden, ist es diesen gestartet, die da- 
für nachstehend festgesetzte Entschadigung zu fordern: 
1) für das Bugsiren eines Schiffs von der Rhede in den Hafen, oder 
aus dem Hafen nach der Rhede, für seden Mann, mit welchem das 
dazu angewendete Boot besetzt ist — Rihlr. 5 Sgr. 
2) für das Warpen eines Schiffs für die Weite ei 
Kabeltaulänge von 120 Faden 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben — 25 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt — 15 
3) für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen 
einschließlich des Entgegenbringens des Hasenraues. — 
4) für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze 
bis zu seiner Lagerstelle, oder umgekehrt, mirtelst der 
vom Schiiffe aus gereichten Leine 
für ein Schiff von 10 bis 15 Last Tragsfähigkeit — 
- uͤber 15 20 — 7 
20 25 — 10 
25 40 — 15 
40 70 18 
70 100 — 20 
100 1 — 
5) für das Einziehen eines Bootes in den Hafen mittelst der von der 
Moolenspitze aus zugeworfenen Leine 
für ein beladenes Boot d Sgr. — Pf. 
für ein unbeladenes Boot 2 6 
6) für das Bergen von Ankern und zwar: 
.. . .... des großen Ankers des täglichen Ankers 
für ein Schit Trosfähigkein mit Boye obne Boye mit Sche ohne Boe 
von 8 bis 30 Last 3 Rehlr. 5 Réhlr. 2 Rthlr. 4 Rthir 
30 4 - 6 - 3 - 5 - 
¾v¾ - 
50 100 5 7 4 6 „ 
-100 200 7 9 6 8 
uͤber 200 10 12 8 10 
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das 
Bergen derselben für seden Anker Ein Thaler bezahlt. 
Anmerkung. Es steht jedem Schiffer frei, ob er die vorbemerften Dienstleitmun- 
gen zu 1. bis 6. von den Loorsen besorgen lassen, oder sich dazu seiner 
eigenen Mannschafte oder sonstiger beliebiger Hülfe bedienen will. Die 
oben bestimmten Gebühren zu l. bie 6. sind daher nur zu enrrichten, 
wenn
	        
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