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Rhede abgebracht sind. In den nachstehend bezeichneten Fallen, wo den Schif-
sern von den Lootsen besondere Dienste, welche nicht zu den Amtsverrichtungen
der letzteren gehèren, geleistet oder besorgt werden, ist es diesen gestartet, die da-
für nachstehend festgesetzte Entschadigung zu fordern:
1) für das Bugsiren eines Schiffs von der Rhede in den Hafen, oder
aus dem Hafen nach der Rhede, für seden Mann, mit welchem das
dazu angewendete Boot besetzt ist — Rihlr. 5 Sgr.
2) für das Warpen eines Schiffs für die Weite ei
Kabeltaulänge von 120 Faden
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben — 25
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebt — 15
3) für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen
einschließlich des Entgegenbringens des Hasenraues. —
4) für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze
bis zu seiner Lagerstelle, oder umgekehrt, mirtelst der
vom Schiiffe aus gereichten Leine
für ein Schiff von 10 bis 15 Last Tragsfähigkeit —
- uͤber 15 20 — 7
20 25 — 10
25 40 — 15
40 70 18
70 100 — 20
100 1 —
5) für das Einziehen eines Bootes in den Hafen mittelst der von der
Moolenspitze aus zugeworfenen Leine
für ein beladenes Boot d Sgr. — Pf.
für ein unbeladenes Boot 2 6
6) für das Bergen von Ankern und zwar:
.. . .... des großen Ankers des täglichen Ankers
für ein Schit Trosfähigkein mit Boye obne Boye mit Sche ohne Boe
von 8 bis 30 Last 3 Rehlr. 5 Réhlr. 2 Rthlr. 4 Rthir
30 4 - 6 - 3 - 5 -
¾v¾ -
50 100 5 7 4 6 „
-100 200 7 9 6 8
uͤber 200 10 12 8 10
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das
Bergen derselben für seden Anker Ein Thaler bezahlt.
Anmerkung. Es steht jedem Schiffer frei, ob er die vorbemerften Dienstleitmun-
gen zu 1. bis 6. von den Loorsen besorgen lassen, oder sich dazu seiner
eigenen Mannschafte oder sonstiger beliebiger Hülfe bedienen will. Die
oben bestimmten Gebühren zu l. bie 6. sind daher nur zu enrrichten,
wenn