Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

42 Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 
Gesetze, (Forts.) 
besondere, alle in denselben verordneken Serasen für die in dem Gesetze v. 20. März 1837. erwähn- 
hen Vergehen der Tarifüberschreitungen bei Erhebung von Kommunikations-Abgaben werden ausge- 
hoben. 37. 59. — desgl. hinsichtlich der linken Rheinseite der Rheinprovinz, der Art. 12. des Ge- 
setzes v. 3. Nivose Jahres 6. (23. Dezbr. 1797.) und die Art. 52. 54. u. 55. des Gesetzes v. 
6. Frimaire des Jahres 7. (20. Novbr. 1708.) (ebendas.) — siehe auch allgem. Landrecht und all- 
gem. Gerichtsordnung. 
Gesinde, dessen rückständige Forderungen an Lohn und Emolumenten verfähren nach 4 Jahren. (G. 
v. 31. März.) 38. 250. — dessen Vertretung durch die Herrschafteen wegen Zollvergehen. (G. v. 
23. Jan.) 38. 83. 89. — desgl. wegen unerlaubten Verkehrs mit Spielkarten. (V. v. 16. Junt.) 
38. 375. 
Gestütwesen, unter Leitung des Ober-Stallmeisters stehend, Konfurrenz des Ministeriums des Innern 
und der Polizei bei dems. (Stcaaks-Minist.-Befanntm. v. 17. Jan.) 38. 11. 
Getränkezwang, ist in den neuen und wieder vereinigten Provinzen, wo er wirklich bestand, zur Zeie 
noch nicht aufgehoben. (A. K. O. v. W. März.) 36. 168. — daher findet das Edikt v. W. Okt. 
1810. in letztern auch noch keine Anwendung. (ebendas.) 
Getreide, Erhebung des Eingangszolls von demselben. (Tarif v. 21. Oktbr) 39. 286. — desgl. des 
Ein= und Ausgangszolls in Baiern. (ebendas.) S. 286. 323. 324. — das mit demselben die Kunst- 
stroßen befahrende Fuhrwerk soll bei großen Ladungen mit wenigstens vier Zoll breiten Radfelgen 
versehen sein. (V. v. 17. März.) 39. 82. — dessen Vermahlung auf in= und ausländischen Müh- 
len, siehe Mehl. 
Getreide-Abgaben, Ablösung ders. im Herzogehum Westphalen. (Ord. v. 18. Juni.) 40. 161. 164 
— 167. 181., f. — desgl. in den vormals Nassauischen Landeskheilen und der Stadt Weglar mie 
Gebiek. (G. v. 1. Juli.) 40. 200. 
Gewerbebetrieb, auf mehrere Miterben übergehend, Gewinnung des Bürgerreches von letztern rück- 
sichtlich desselben. (W. v. W. Juli.) 38. 445. — der Empfänger von Woaaren oder Arbeiten, die in 
Bezug auf denselben für letztere enkstandenen Forderungen unterliegen der kürzeren Verjährungsfrist 
nicht. (G. v. 31. März.) 38. 240. — Verlust des Rechts zu demselben bei serneren Rückfällen der 
Kontrebande und der Zolldefraudation. (G. v. 23. Jan.) 38. 78. G.8. 4. u. 5.) — durch Erkenn'- 
niß in fiskalischen Untersuchungen wegen Steuer= und ähnlicher Vergehen untersagt, Zulässigkeie des 
Rechtsmittels der Revision dagegen. (V. v. 11. Juni.) 38. 3F77. — im Umherziehen, in Berref 
des Ministerial-Ressorts rücksichtlich desselben verbleibe es bei den Bestimmungen der Regulative vom 
W. April 18241. und 4. Dezbr. 1836. (Sraaksminist.-Bekanntm. v. 17. Jan.) 38. 12. — Entrrich- 
tung der Gewerbesteuer von dems. zu ermähigten Sätzen. (A. K. O. v. 31. u. Regul. v. 4. Dezbr. 
1836.) 37. 13— 16. — Straffestsetzung und Rekursverfahren rücksichtlich der in den K. K. 26. 27. 
28. u. 31. des Regulativs v. 28. April 1824. bezeichneten Kontraventionen. S. 13. 10. 
Gewerbe-Konzessionen, bei welchen eine besondere persönliche Zuverlässigfeit in stetlicher Hinsiche 
zur Bedingung gemacht ist, ressoreiren von dem Ministerio des Innern und der Polizei. (Seaa= 
Minist. Bekannem. v. 17. Jan.) 38. 12. 
Gewerbe-Polizei, gemeinschaftliches Ressort der Ministerien des Innern und der Finanzen bei deren 
Verwaltung. (Staateminist.-Bekannem. v. 17. Jan.) 38. 12. 
Gewerbe-Polizei-Kontraventionen, bei dem Gewerbebetriede im Umherziehen, nach #.6. 26. 27. 
W. und 31. des Regulatios v. 28. April 1824., Seraf= und Rekursverfahren rücksichtlich derselben. 
(A. K. O. v. 31. und Regul. v. 4. Dezbr. 1836.) 37. 13. 10. 
Gewerbescheine, für den Gewerbebetrieb im Umherzieben, zu ermäßigten Steuersätzen, Erweiterung 
der Befugniß des Finanzministeriums und der Regierungen zu deren Bewilligung. (A. K. O. v. 
31. und Regul. v. d. Dez. 1836.) 37. 13—16. — zu noch niedrigern Sätzen oder zur Freilassung 
von allen Steuern bedürsen die Regierungen der Genehmigung des Finanzministeriums. S. 16. 
Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.