Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 63 
andrecht, allgemeines, die Vorschrift im H. 14. der Einleitung zu dems. wegen der rechtlichen Verbind= 
lichkeit eines Gesetzes in Beziehung auf dessen Publikation, ist nur auf Gesetze des materiellen Rechts zu 
beziehen, die nach H. 1. I. c. der Gegenstand des Landrechts sind. (A. K. O. v. 11. Oftbr.) 39. 
329. — in so weit dasselbe den Vorschriften des Gesetzes v. 13. Juli 1836. über die bäuerliche 
Erbfolge und Auseinandersetzung in der Provinz Westphalen entgegenstehr, ist dasselbe durch das 
letztere aufgehoben. (G. v. 13. Juli.) 36. 215. — alle Bestimmungen desselben über Familienschlüsse 
bei Familien-Fideikommissen, Familienstiftungen und Lehnen werden, insofern sie dem Gesetze vom 
15. Febr. 1840. widersprechen, aufgehoben. 40. 24. — alle in allgemeinen Gesetzen verordneten 
Straen für die Tarif-Uberschreitungen bei der Erhebung von Kommunikations-Abgaben werden 
aufgehoben, und treten dafür die Bestimmungen des Gesetzes v. 20. März 1837. in Kraft. 37. 59. 
— alle dem Gesetze v. 11. Juni 1837. wegen Nachdrucks und Nachbildung entgegenstehenden, oder 
von ihm abweichenden Vorschriften treten außer Kraft. (G. v. 11. Juni.) 37. 171. 
Thl. I. 
Tit. 6. P. 54., Anwendung der darin bestimmten Verjährungsfrist auf alle, außer dem Fall eines 
Kontrakes entsiandenen Beschädigungen, sie mögen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung ver- 
ursacht sein. (Deklaration v. 31. März.) 38. 252. — desgl. auf zugefügte Beschädigungen bei Ge- 
legenheit öffentlicher Anlagen und bei dem Bergbau. (ebendas.) — desgl. gegen Beamte aus ibrer 
Amrtsführung. (ebendas.) — Aufhebung der &.6. 447 — 451. Tik. 9. über die Beschränkung der Dis- 
posirions-Befugniß eines Benefizial-Erben in Bezug auf die zum Nachlasse gehörigen Grundstücke und 
Gerechtigkeiten. (V. v. W8. März.) 40. 104. — Tir. 9. 5.6. 546. und 629., Verjährung durch 
Nichtgebrauch, Bestimmung kürzerer Fristen für dies. (G. v. 31. März.) 38. 249. — Tir. 11. ¼. 348. 
Nr. 2. u. 5. u. ff., Anwendung desselben bei Verletzung wesentlicher Förmlichkeiten in Subhasta- 
tionen von Grundstücken geringern Werths. (V. v. 2. Dezbr.) 37. 219.. — Tit. 11. +/. S. 350. 
u. ff., die darnach bisher zulässig gewesene Klage auf Widerruf des Zuschlags bei notb- 
wendigen Subhastationen fällt fort. (Deklar. v. G. April.) 39. 127. — Tit. 11. S. 361., wonach 
das Adjudikations-= Erkenneniß bei freiwilligen Subbastationen die Stelle des Kontrakts vertrict, 
wird aufgehoben. (V. v. 6. April.) 39. 125. — Tit. 12. &. 6. 88. 89. u. 139., die Ernennung des 
vereideten Protokollführers bei Deputationen zur Auf= oder Annahme von Testamenten und legewil- 
ligen Verordnungen betr., Deklaration ders. (A. K. O. v. 24. März.) 39. 155. Tit. 14. . 174., 
die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen verabsäumte 
Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln, betr., solche ist weder dem Fiskus, noch Gemeinden, 
Korporakionen und Minderjährigen serner gestaktet. (Deklar. v. G. April.) 39. 131. — Deklaration 
des é. 691. Tit. 18., die Abschließung von Ertiinsverträgen betr. (v. W. Juli.) 40. 220. 
. II. 
Tit. 1. . K. 205. 247. und 257., Anwendung sre — in Beziehung auf die Rechee der Ehefrau 
an ihren eingebrachten Mobilien gegen die Gläubiger des Mannes. (V. v. 7. April.) 38. 255. — 
Tit. 1. +. K. 354. 356. 412. und 422., die Verträge über eheliche Gütergemeinschaft betreffend, de- 
ren Auslegung und Anwendung. (G. v. 20. März.) 37. 63. — Tit. 8. . 1384. wird dahin ab- 
geändert: „Ein öffentlicher Mäkler, der an Mäklerlohn mehr, als die erlaubten Sätze fordert oder 
annimmt, wird nach den Vorschriften der K. . 1286. und 1287. Tir. 20. Thl. II. bestrafe.“ (A. K. 
O. v. 23. Novbr.) 37. 218. — Tit. 17. . K. 57. und 39., die Verträge über eheliche Güterge- 
meinschaft beir., deren Auslegung und Anwendung. (G. v. 20. März.) 37. 63. — Tit. 17. 6. 75. 
findet in Ausübung der Polizeigerichtsbarkeit nur auf die im K. 62. das. nöher bezeichneten gerin- 
geren Verbrechen und auf die zur Kompetenz der Yolizei verwiesenen Rechtsstreitigkeiren, nicht aber 
auf polizeiliche Vergehungen (FH.H. 10. 11. das.) Anwendung. (V. v. 31. März.) 38. 253. — Tie. 
18. é. 400., Abänderung desselben in Beziehung auf den Zinsfuß für die an Privatpersonen aus- 
jzuleihenden Pupillengelder. (A. K. O. v. 27. Mai.) 38. 280. — für die nach K. 1— 16. Tir. 19. 
Seitens der Kommunen an heimathlose Arme zu verabreichenden Unterstützungen ist die Seaarskasse 
Ersatz zu leisten nicht verpflichter. (A. K. O. v. 22. Dezbr. 1836.) 37. 2. — Tit. 20. F. 353.,
	        
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