Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 79 
Patrimonial-Gerichtsherren, Ausübung der Polizeigerichesbarkeit durch dieselben und durch Stell- 
vertreter. (V. v. 31. März.) 38. 233. — (. auch Yolizeigerichtsbarkeit. 
Patronat, versönliche Fähigkeit zur Ausübung der Rechte desselben. (G. v. 8. Mai.) 37. 99— 101. 
— Verfhren bei dessen Verlust durch Kriminalstrafen und entzogenes Bürgerrecht. S. 90. 100. 
— Verwaltung desselben in Stelle des dazu für unfähig erklärten Besitzers. S. 100. — Wieder= 
einsetzung in die verloren gegangenen Rechte desselben. S. 101. 
Peene, Schiffahrtsabgabe für die Befahrung derselben. (A. K. O. und Tarif v. 24. Okebr.) 40. 
323. 324. 
Pensionen, werden den Staatsbeamten von dem Einkommen aus Nebenämtern, wenn solche nicht 
etatsmäßige Stellen und bleibend verliehen sind, nicht gewährt. (A. K. O. v. 13. Juli.) 39. B5. 
— rückständige, verjähren nach 4 Jabren. (G. v. 31. März.) 38. 250. — deren Bewilligung für 
die nach der Städteord. v. 19. Novbr. 1808. angestellten Bürgermeister. (G. v. 11. Mai.) 39. 174. 
— Verfahren bei deren Festsetzung, Verminderung, Wegfall und Verlust. S. 175. — rechtsgültige 
Verträge rücksichtlich derselben bleiben in Krase, neue erbolten nur durch die Genehmigung der be- 
treffenden Regierung Gültigkeit, wenn sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. S. 175.— 
für Magistrats-Unterbeamte, auf Lebenszeit angestellt, in Seädten, wo die Städte-Ordnung v. 19. 
Novbr. 1808. besteht, deren Gewährung nach geeroffener Verabredung, sonst aber nach jetziger ge- 
setzlicher Bestimmung. (A. K. O. v. 28. Dezbr. 1837.) 38. 7. — Anwendung der in der revidirten 
Städrceord. H. 99. ff. enthaltenen Bestimmungen, wenn von setzt ab bei neuen Anstellungen darüber 
keine Verabredungen gelroffen worden. S. S. — bei unfreiwilligen Pensionirungen ders., wegen man- 
gelhafter Dienstführung oder moralischer Gebrechen, kann dos Staatsministerium geringere Pensions. 
beträge festsetzen. S. 8. — die Verwaltung eines städtischen Amts als Nebenbeschäftigung giebe den 
selben keinen Anspruch auf Pension. S. 8. — siebe auch Militair-Pensionen. 
Pensions-= (und Verpflegungs-) Anstalten, öffentliche und Privat-, deren Forderungen verjäbren nach 
2 Jahren. (G. v. 31. März.) 38. 240. 
Pensions-Beiträge, sind von dem Einkommen aus Nebenämtern, wenn solche nicht etatsmäßige 
Scellen und bleibend verliehen sind, von Staaksbeamten nicht zu entrichten. (A. K. O. v. 13. Juli.) 
39. 235. 
Penponsgelder, von Schul= und Erziehungsanstalten, deren erekutive Einziehung. (A. K. O. v. 19. 
Juni.) 36. 198. f. 
Perhorreszenzgesuche, gesetzlich begründete, in Prozessen vom Richter aber nicht beachtete, machen 
die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. (Dekl. v. G. April.) 39. 128. — dahin gebörk, wenn der Richter 
als Mieglied einer Vormundschafts= oder Lehnsbehörde oder als Kurator einer Kasse an der Ein- 
leitung oder dem Betriebe eines Prozesses Theil genommen bat. (lebendas.) — in wie fern sich der 
Richter rücksichtlich ders. der Entscheidung enthalten oder solche selbst ablehnen kann. S. 132. 
Personal-Arrest, in wie fern solcher bei Schuldgefangenen über Ein Jabr verlängert werden darf, 
in Anwendung des 8. 146. Tit. 24. der Probeß= Ordnung. (A. K. O. v. 5. Juli.) 32. 176. 
dessen Dauer bei Wechselschuldnern bis zu 5 Jahren. (G. v. 11. Mai.) 39. 173. — eine Verlän- 
gerung über diese Dauer hinous ist nur unter den in der zuvor aufgeführten A. K. O. v. 5. Juli 
1832. vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. S. 174. — Wiederherstellung der kürzeren Fristen zur 
Einlegung der ordentlichen Rechtsmittel in Personal Arrestsachen, die nicht mir der Haupksache zu- 
gleich verhandelt werden (Tit. 29. P.ö. 63— 73. der Prozeß-Ord.), mit Ansschließung der im G. 34. 
Tit. 14. daselbst gestatteten Restitution. (Dekl. v. 6. April.) 39. 131. — wegen rückkländiger Geld- 
oder Natural-Zinsen an ftädtische Kassen und Verwaltungen, dessen Vollstreckung gebührt den Ge- 
richten. (V. v. 2. Dezbr. 1837.) 38. 3. 
Personen-Fuhrwerke, dürfen auf Kunststraßen wäbrend des Fabrens zur Untersuchung deren vor- 
schriftsmäßiger Radfelgen, Hufeisen 2c. nicht angehalten werden. (V. v. 17. März.) 39. 83. — siehe 
auch Fuhrwerke. Pfand-
	        
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