Siebentes Sachregister. 1836. bis 1840. 103
Stadtverordnete, in der Provinz Posen, Wählbarkeit ders., auch ohne Grundbesitz, zu stäbtischen
Kreistags-Abgeordneten. (V. v. 21. Novbr.) 37. 217.
Stahlstiche, strafbare Vervielfältigung von Zeichnungen oder Gemälden durch dies., ohne Genehmi-
gung des Urhebers der letztern. (G. v. 11. Juni.) 37. 168. (§e. 21. 23.) — von Kunstwerken recht-
mäßig angefertigt, dürfen ohne Genehmigung des Abbildners oder seiner Nachfolger nicht verviel-
fältigt werden. (G. v. 11. Juni.) 37. 169. (F. 29.)
Stallediente, Königl., behalten ihren bisherigen Gerichtsstand. (V. v. 9. März.) 37. 21.
Stalldiener, Prinzliche, sind der Jurisdiktion des Justiciarius des Königl. Hofmarschallamts unter-
worfen. (V. v. 9. März.) 37. 21.
Stallgeräthe p, gebrauchte, dürfen, wenn in der Nähe der Landesgrenze die Rinderpest ausgebrochen
ist, nicht zugelassen werden. (V. v. 27. März.) 36. 176.
Stände, Kreisstände, Vervollständigung deren Zusammensetzung in der Rheinprovinz, in Gefolge
der Verord. v. 13. Juli 1827. (V. v. 26. März.) 39. 102. .
Staͤnde, Provinzial-, der Mark Brandenburg und des Markgraftehums Niederlausitz, Ver-
leihung einer Virilstimme im ersten Stande ders. an den Grafen von Solms-Sonnenwalde. (A. K.
O. v. 28. Novbr. 1835.) 39. 221. — Ergänzung der Verord. v. 17. Aug. 1825. (Gesetzsamml.
S. 193.) Art. II., in Beziehung auf die Grafen von Hardenberg-Reventlow und von Arni
auf Boitzenburg, als alrernirende Theilnehmer an der Kollektivstimme der Besitzer adeliger Majorate
und Fideikommißbesitzer. (A. K. O. v. 22. Juni.) 39. 226. — des Herzogthums Schlesien, der
Grafschaft Glatz und des Preuß. Markgrasthums Ober-Lausitz, Modifikation der Verord. v. 2. Juni
1827. (Gesetzsamml. S. 65. u. 66.), wonach die Theilnahme der Ortschaften Kontop, Wiegands-
thal und Goldentraum an den Kollekeivstimmen im Scande der Städte aufgehört hat, da solche
später zum Scande der Landgemeinden übergetreten sind. (A. K. O. v. 22. Juni.) 39. 27. — für
die Provinz Sachsen, Ergänzung des Gesetzes v. 27. März 1821. (38. A. u. 7.), wonach die Stim-
men der Ritterschaft durch eine für die Besitzer größerer Familien-Fideikommisse gestiftete Kollektiv=
stimme von 29 auf 30 vermehrt sind. (A. K. O. v. 22. Juni.) 39. 27. ein Theilnahmrecht
an dieser Kollektioftimme ist dem Freiberrn von der Asseburg verliehen, welcher dieselbe einstweilen
allein führt. (ebendas.) — Modifikation des 6. 12. des Gesetzes, wegen Anordnung derf. für die
Provinz Westphalen v. W. März 1824. und der Art. VIII. u. XIV. der Verord. v. 13. Juli
1827., in Beziehung auf die Wahlen der Landtagsabgeordneten und deren Stellverereter. (V. v.
§. Juni) 39. 225. — Ergänzung und Bericheigung des 6. 4. des Gesetzes v. 27. März 18211. u.
des Art. 1. der Verord. v. 13. Juli 1827., wonach der Fürst v. Kaunitz-Rietberg als Seimm-
berechtigter des ersten Standes, wegen der von ihm geschehenen Veräußerung der Grafschaft Riet-
berg, ausgesallen; dagegen den daselbst aufgeführten Stimmen die dem Grafen v. Westphalen
verliebene, von ihm persönlich im Seande der Fürsten und Herren zu führende Virilstimme hinzu-
getreten ist. (A. K. O. v. 22. Juni.) 39. 227.
Standesherren, deren Angelegenheiten gehen zum Ministerio des Innern und der Polizei über.
(Staatsminist.-Bekanntmach. v. 17. Jan.) 38. 11. — Befreiung deren Domanialgrundstücke von
der Grundsteuer in der Rheinprovinz und Westphalen. (G. v. 21. Jan.) 39. 32.
Stondes= (und Familien-) Verhältnisse, Anwendung des Rechtsmittels der Revision in Prozessen
über dies. (Minist.-Instrukeion v. 7. April.) 39. 133.
Standgerichte, milicairische, gegen deren Erkennenisse findet keine zweite Instanz statt. (A. K. O.
v. 22. Okebr.) 36. 307. — auch kein Aggravationsgesuch Seitens der dabei betheiligten Eivilper-
sonen. (ebendas.)
Standschaft, persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Rechte ders. (G. v. 8. Mai.) 37. 99—101.
— Verfahren bei Ausschließung von ders. (ebendas.)
Steindruck, siehe eithographie.
Stein-