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Wird naͤmlich der Versicherte gaͤnzlich oder vorlaͤufig frei gesprochen, so
muß die Nachzahlung erfolgen, im Fall einer Verurtheilung aber ist die
Sozietaͤt dazu nicht verpflichtet.
44.
Haften jedoch in einem solchen Falle (§. 43.) auf dem abgebrannten
Gebaude solche Hypothekschulden, die nach §. 13. im Kataster gehörig vermerkt
und von dem Schuldner nicht anderweitig zu decken sind: so soll auf den An-
trag dieser Gldubiger das abgebrannte Gebaude oder der Platz, wo solches
gestanden, nebst der Entschädigungssumme, welche die Sozietät sonst zu gewähren
hätte, subhastirt und dem Meistbietenden mit der Verpflichtung zum Wieder=
aufbau zugeschlagen werden. Was alsdann von der Lizitationssumme nach
Befriedigung der vorgedachten Gldubiger noch übrig bleibt, wird zundchst be-
nutzt, um die Sozietät für die von ihr gezahlte Entschdbigungssumme zu decken,
und erst der hiernächst noch etwa verbleibende Ueberschuß kommt dem schuldig,
befundenen Versscherer zu Gute.
. 45.
st der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem
Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Faͤllen der Civil-
Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vorbehalten,
als dem Persscherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andern Falls
in der hausväterlichen Beaufsicheigung der vorgedachten Personen eine grobe
Verschuldung (culpa lats) zur Last faͤllt.
*. 40.
Ob und in wie weit die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschd-
dgung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
beurtheilt. Alle Fechte und Aufrüche auf Schadensersatz aber, welche dem
Versicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den
Betrag der von der Sozietät geleisteren Brandschadenvergütigung, Kraft der
Versicherung, ipso jure auf die Sozietät über.
. 47.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel, ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen, oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Befehl
eines Heerführers oder Kommandoführers vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozietät nicht vergütet. —
. 48.
Daß ein von Krieg fubtenden suche vorsaͤtzlich erregtes Feuer zu
militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmaͤßigen Vorsatz erregt worden,
wird