Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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lizeilichen oder anderen hoͤheren Ruͤcksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf 
dem Brandbeschaͤdigten die Verguͤtung, so weit sie ihm sonst gebuͤhret, nicht vor- 
enthalten werden. Nicht minder bleibt den Regierungen vorbehalten, mit der- 
selben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom 
Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letztern auf einer andern Baustelle 
zu gestatten, wenn keine polizeiliche Ruͤcksicht dem entgegensteht, und zugleich 
nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 6. 43. dieses 
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brandverguͤtigungsgelder vor- 
handen sey; in diesem Falle ist jedoch die Regierung verpflichtet, die Ortsbehoͤrde 
vorher gutachtlich zu hoͤren. 
S 68. 
Die obere Leitung der Feuersozictäts = Geschäfte übernimmt einstweilen 
ferner, wie bisher, unter der Firma: 
„Feuer= Sozietäts -Direktion“ 
die Regierung zu Stettin, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der spcziel- 
len Bearbeitung der Feuersozietäts -Geschäfte zu beauftragen hat. 
. 69. 
Die Feuer-Sozietäts-Direktion ertheilt nach den Worschriften dieses 
Reglements den Magisträten und Ortspolizei-Behörden Instruktionen, entschei- 
det in zweifelhaften Fällen und beseitigt in vorgesetzter Instanz die vorkommen- 
den Beschwerden. 
Sie bestätigt die Versicherungssummen der Kataster, ebenso wie die 
Klassiszirung der Gebgude, prüft und setzt die Schadenliquidationen fest, hebt 
ortsweise die Beiträge ein, läßt die Entschädigungen auszahlen und die alle 
Jahr vorzulegende Rechnung zusammenstellen. 
. 70. 
Die Kassengeschäfte der Feuer-Sogzietät übernimmt einstweilen noch 
serner die Regierungs-Haupt-Kasse zu Stertin gegen Empfang des bisherigen 
Kassen-Verwaltungszuschusses von Zwei Prozent der Einnahme aus der Feuer- 
sozietäts-Kasse. 
G. 7 
Zu allen sonstigen Bürcau-Geschäften bedient sich die Feuersozietäts-Di- 
rektion der zur unentgeltlichen Bearbeitung der Feuersozictts-Geschäfte verpflich= 
teten Subalternen der Regierung, so lange als die Oirektion bei der Regierung 
verbleibt. 
d. 72. 
Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion besorgt in jeder assozürten 
Ortschaft der Magistrat oder die sonstige Ortsbehörde alle ihm oder ihr nach 
diesem Reglement oblicgenden Geschäfre der Feuersozietät in derselben Art, wie 
die übrigen Ortsangelegenheiten und ohne alle Kosten für die Sozictct. 
d. 73.
	        
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