Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

Praͤtendenten, auf dasjenige, was sie dereinst noch von der Sozietäk rechtlich zu 
fordern haben, oder erstreiten möchten, Statt finden. 
ii 
Die hierzu erforderlichen und bei dem letzten Ausschreiben (§. 3.) nach 
ihrem wahrscheinlichen Betrage zu berücksichtigenden Fonds werden als beson- 
dere Deposita verwaltet, und wenn alsdann zuletzt Bestände übrig bleiben, so 
sollen diese dem für die neue Sozietät zu bildenden Bestande (§. 25. des Regle= 
ments) überwiesen werden. 
ie 
Mit dem 1. Januar 1841. erh#lt das neue, heut von Uns vollzogene 
feeur Sgente elemen für sämmtliche Städte Al#-Pommerns mit Aus- 
chluß der Stadt Stettin, einschließlich jedoch der Flecken Werben, Gäöltzow 
und Stepenitz dergestalt bindende und Gesetzes-Kraft, daß nach demselben alle 
Verhältnisse der Assozürten zur Sozietät und der Letzteren gegen die Assozürten 
beurtheilt werden sollen. 
4. 7. 
Damit aber auch die neue Sozietät mit jenem Tage (§. 6.) in Wirk- 
samkeit treten könne, hat sogleich nach geschehener Promulgation der gegenwärti- 
gen Verordnung und des Reglements vom heutigen Tage, Unsere Regierung 
zu Stettin in ihrer Qualität als Feuer-Sogzietäts-Direktion (§. 68. des Regle- 
ments) die nöthige Einleitung zu ktreffen, um sofort diejenigen Arbeiten, welche 
schon vor dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Feuer-Versicherungs-So- 
ziekdt zu Stande gebracht werden müssen, beginnen zu lassen. Namentlich muß 
die Konsignation der Interessenten der künftigen Sozietäk, die Herbeischaffung 
der nöthigen Gebdudetaxen, die Klassiskation der Gebude und endlich die An- 
legung und Berichtigung aller Lagerbücher, den Grundsätzen und Vorschriften 
des Heuer-Sogelirs= Ibeglemente gemäß in Zeiten vor Ablauf des Jahres 
1840. vollendet sepn. 
4. S. 
Dabei ist ganz nach den Vorschriften des Feuer-Sozietäts-Reglements 
vom heutigen Tage zu verfahren, jedoch müssen bei der ersten Einrichtung die 
Gesuche um Aufnahme in die neue Sozietät, abweichend von der Bestimmung 
des 5. 79. des Reglements, bis zum 1. Julius 1840. angebracht werden. 
4. 9. 
Da der Eintritt in die neue Sozietaͤt von dem freien Entschlusse der 
Inweresseuten abhänge, mithin eine Uebernahme der Assozirten aus der bishe- 
rigen Sozietät nicht Statt findet, so soll, zur Abwendung aller aus einer etwa- 
nigen Unterlassung der Anmeldung zum Eintritt in die neue Sozietät sich her- 
ausstellenden nachtheiligen Golgen für die Gebdude-Besitzer, gleich nach Publi- 
kation des gegenwärtigen Gesetzes, in jeder Ortschaft des Feuer, Se ietaͤts- Ver- 
bandes von dem Magistrat oder der sonstigen Orts-Behörde eine Aufforderung 
e. 2076.) jum
	        
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