Praͤtendenten, auf dasjenige, was sie dereinst noch von der Sozietäk rechtlich zu
fordern haben, oder erstreiten möchten, Statt finden.
ii
Die hierzu erforderlichen und bei dem letzten Ausschreiben (§. 3.) nach
ihrem wahrscheinlichen Betrage zu berücksichtigenden Fonds werden als beson-
dere Deposita verwaltet, und wenn alsdann zuletzt Bestände übrig bleiben, so
sollen diese dem für die neue Sozietät zu bildenden Bestande (§. 25. des Regle=
ments) überwiesen werden.
ie
Mit dem 1. Januar 1841. erh#lt das neue, heut von Uns vollzogene
feeur Sgente elemen für sämmtliche Städte Al#-Pommerns mit Aus-
chluß der Stadt Stettin, einschließlich jedoch der Flecken Werben, Gäöltzow
und Stepenitz dergestalt bindende und Gesetzes-Kraft, daß nach demselben alle
Verhältnisse der Assozürten zur Sozietät und der Letzteren gegen die Assozürten
beurtheilt werden sollen.
4. 7.
Damit aber auch die neue Sozietät mit jenem Tage (§. 6.) in Wirk-
samkeit treten könne, hat sogleich nach geschehener Promulgation der gegenwärti-
gen Verordnung und des Reglements vom heutigen Tage, Unsere Regierung
zu Stettin in ihrer Qualität als Feuer-Sogzietäts-Direktion (§. 68. des Regle-
ments) die nöthige Einleitung zu ktreffen, um sofort diejenigen Arbeiten, welche
schon vor dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Feuer-Versicherungs-So-
ziekdt zu Stande gebracht werden müssen, beginnen zu lassen. Namentlich muß
die Konsignation der Interessenten der künftigen Sozietäk, die Herbeischaffung
der nöthigen Gebdudetaxen, die Klassiskation der Gebude und endlich die An-
legung und Berichtigung aller Lagerbücher, den Grundsätzen und Vorschriften
des Heuer-Sogelirs= Ibeglemente gemäß in Zeiten vor Ablauf des Jahres
1840. vollendet sepn.
4. S.
Dabei ist ganz nach den Vorschriften des Feuer-Sozietäts-Reglements
vom heutigen Tage zu verfahren, jedoch müssen bei der ersten Einrichtung die
Gesuche um Aufnahme in die neue Sozietät, abweichend von der Bestimmung
des 5. 79. des Reglements, bis zum 1. Julius 1840. angebracht werden.
4. 9.
Da der Eintritt in die neue Sozietaͤt von dem freien Entschlusse der
Inweresseuten abhänge, mithin eine Uebernahme der Assozirten aus der bishe-
rigen Sozietät nicht Statt findet, so soll, zur Abwendung aller aus einer etwa-
nigen Unterlassung der Anmeldung zum Eintritt in die neue Sozietät sich her-
ausstellenden nachtheiligen Golgen für die Gebdude-Besitzer, gleich nach Publi-
kation des gegenwärtigen Gesetzes, in jeder Ortschaft des Feuer, Se ietaͤts- Ver-
bandes von dem Magistrat oder der sonstigen Orts-Behörde eine Aufforderung
e. 2076.) jum