Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

zum Eintritt in die errichtete Sozietaͤt bis zu dem (8. 8.) geordneten Termi 
erlassen und gehoͤrig publizirt werden. 
8. 10. 
Spaͤtestens bis zum 1. Oktober 1840. muͤssen in jeder assoziirten Ort- 
schaft die im 9. 80. des Reglements angeordneten Ausfuͤhrungs--Geschaͤfte be- 
endigt seyn und bis dahin auch die in duplo aufgestellten Kataster, unter Be- 
rchlichigung der Vorschrift des §. 83. des Reglements, bei der Feuer-Sogzie- 
täts-Direktion eingereicht werden. 
8. 11. 
Sobald die Kataster bei der Feuer--Sozietaͤts-Direktion eingegangen 
(X. 10.), muß dann ferner bis spätestens zum 1. November 1840. jedem In- 
teressenten die nöthige Bekanntmachung über die Klasse, in welche seine Gebdude 
gestellt sind, zugegangen seyn und jede Reklamation dagegen bis zum 10. dessel- 
ben Monats angebracht werden, damit noch im Laufe des Jahres für die Fälle, 
wo solches nöthig, die Rekurs-Enrscheidung vorbereitet werden kann. 
12. 
Darauf pPflichtmäßig zu wachen, daß dies Alles gehèrig und zu rechter 
Zeit geschehe, wird hierdurch Unser Ober-Präsident der Provinz Pommern be- 
sonders beauftragt; auch übertragen Wir es seiner Fürsorge, sich zu seiner Zeit 
den gänzlichen Abschluß der Gise der aufgelöseten Sozietät nachweisen zu 
lassen und darüber, wie dies geschehen, von Amtswegen mit dem Schlusse des 
Jahres 1841. an Unsern Minister des Innern und der Polizei zu berschers, 
den er auch von dem Fortgange der Angelegenheit überhaupt bis zu ihrer Vol- 
lendung in steter Kenntniß zu erhalten hat. 
So geschehen Berlin, den 23. Februar 1840. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow.
	        
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