Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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III. Verfassung der Gesellchaft und Verwaltung ihrer Angelegen- 
eiten. 
8. 23. 
Die Gesellschaft handelt entweder unmittelbar in General-Versammlun- 
gen oder mittelbar durch einen Verwaltungs-Rath, durch die Direktion oder 
durch Beamte. « 
Verwaltungsrath und Direktion werden von den Aktionairs in einer 
General-Versammlung gewählt und haben ihrerseits, nach Maßgabe des 
Statuts, die Wahl und Ernennung der Beamten, ingleichen die des Rechts- 
konsulenten und der Baumeister. 
A. Generalversammlung. 
6. 24. 
General-Versammlungen der Aktionairs werden von dem Verwaltungs- 
Nathe einberusen und in Berlin gehalten. Regelmäßig funden sie allfdhrlich im 
dritten oder vierten Monat des Jahres statt, außerordentlich nur dann, wenn 
der Verwaltungsrath sie für nöthig halt, oder wenn die Direktion ihre Einbe- 
rufung beantragt. 
6. 25. 
Die Einladung den Generalversammlungen geschieht durch die Zei- 
tungen (§. 68.) vier Wochen vor dem zu bestimmenden Tage und zwar zu 
den ordentlichen, infofern darin keine des Beschlusses durch relative Stimmen= 
mehrheit bedürfende Gegenstände zur Berathung gebracht werden sollen, ohne 
Angabe der darin zu verhandelnden Geschäfte, zu den außerordentlichen mit 
kurzer Andeutung derselben. 
Sollen in ordentlicher Versammlung des Beschlusses durch relative 
Stimmenmehrheit bedürfende Gegenstände berathen werden, so müssen sie bei 
der Einberufung einzeln angezeigt seyn. 
8. 26. 
Die Thaͤtigkeit der Generalversammlungen umfaßt: 
A. Die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths, der Mitglieder 
der Direkton und der Stellvertreter der letzteren. 
B. Die Beschlußnahme 
1) über Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft durch Anlage von Zweig- 
und Verbindungs-Bahnen; 
2) über Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals durch Ausgabe von Aktien 
oder Kontrahirungen von Darlehnen; 
3) über Etgänlungen und Abänderungen des Statuts; 
4) über solche Rechnungs-Erinnerungen des Verwaltungsraths, in Betreff 
welcher derselbe sich mit der Rechnung legenden Direktion nicht einigen 
kann, vorbehaltlich der weiteren schiedsrichterlichen Berufung; 5 
5) über
	        
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