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ei deesen Wahlen mussen auch die Direktions-Mitglieder sich ihrer Stimmen
enthalten.
Zur Beschlußnahme über die im #. 26. sub B. 2. 3. 7. 8. erwähnten
Gegenstände ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden
erforderlich, jedoch nur dann ausreichend, wenn bei der Abstimmung drei Viertel
der Stimmen sämmtlicher Aktien vertreten gewesen sind. dies nicht der
Fall, so wird eine neue Generalversammlung nach Echs ochen zusammen-
berusen, in welcher alsdann über den betreffenden Gegenstand durch absolute
Scimmenmehrheit der anwesenden Aktionairs definitiv entschieden wird.
8. Der Verwaltungsrath.
6. 35.
Der Verwaltungsrath besteht aus Eilf Akeionairen, die jeder wenig-
stens 10 Aktien eigenthümlich besitzen und sie für die Dauer ihres Amtes bei
der Gesellschafts-Kasse niederlegen müssen. Von diesen eilf Mitgliedern müssen
mindestens acht in Berlin wohnen.
K. 3.
Alljährlich, beim ersten Male jedoch erst zu der nächsten Generalversamm-
lung nach Eröffnung der Bahn, scheiden vier Mitglieder aus. Das Ausschei-
den geschieht nach dem Amtaalter; bei gleichem Amtalter entscheidet das Loos.
Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. Der Austritt der Ausschei-
denden und der Eintritt der neu gewählten Mitglieder sindet 14 Tage nach der
Wahl statt.
8. 37.
Zu Mitgliedern des Verwaltungsraths koͤnnen nicht gewaͤhlt werden:
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhaͤltnissen stehen,
d bes Geschästen mit der Gesellschaft in irgend einer Weise be-
theiligt sind; ·
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder mit ihren Glaͤubigern
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung
derselben nachweisen;
e) Direktionsmitglieder oder Stellvertreter.
Wenn eines der vorstehenden Hindernisse zu a. und b. erst nach erfolgter Wahl
eintrict, so ist der betreffende Aktionair verbunden, sofort auszuscheiden und kann
für den Weigerungsfall durch einen ohne seine Zuziehung gesaßten Beschluß
des Verwaltungsraths bis zur nächsten Generalversammlung suspendirt und von
letzterer removirt werden.
Mitglieder des Verwaltungsraths, die sich bei Geschaften, welche vor-
stehend ihre Wahl hindern würden, ohne vorher freiwillig auszuscheiden, bethei-
ligen, verfallen außer der Amtsentsetzung in eine Konventionalstrafe zu Gunsten
der Gesellschaft von 5000 Thlr. »
(Nr. 2168.) Die