Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 12. ——I 
  
(Nr. 2179.) Gesetz über die Aufnahme von Notariats-Urkunden in fremden Sprachen. Vom 
9. Juli 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur Ergänzung der Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
über die Aufnahme von Notariats-Urkunden in fremden Sprachen auf den An- 
trag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats- 
Raths, was folgt: 
6b. 1. 
Sind bei Aufnahme von Notariats-Urkunden über Geschäfte solcher Per- 
ginen welche sich nur in einer fremden Sprache ausdrücken können, sämmtliche 
ersonen, deren Mitwirkung zur Beglaubigung der Urkunde erforderlich ist (No- 
tar und Zeugen oder beide Notare) der fremden Sprache mächtig, so bedarf 
es der Zuziehung eines Dollmetschers nicht; die Verhandlung wird neben der 
Deutschen Sprache auch in der fremden Sprache der Parteien aufgenommen 
und beide Verhandlungen werden auf die in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. III. Tit. 7. . 48. u. f. vorgeschriebene Weise vollzogen. 
8. 2. 
Ist dagegen auch nur eine der zur Beglaubigung mitwirkenden Perso- 
nen (F. 1.) der fremden Sprache nicht maͤchtig, so muß ein Dollmetscher zuge- 
zogen werden, welchen die Parteien entweder selbst wählen oder durch den Mo- 
tar wählen lassen. 
8. 3. 
Sind bei dem Geschaͤfte mehrere Personen, welche sich nur in einer frem- 
den Sprache ausdruͤcken koͤnnen, betheiligt, und ist die Sprache derselben ver- 
schieden, so ist fuͤr jede Sprache ein besonderer Dollmetscher nothwendig; es soll 
jedoch die Zuziehung Eines Dollmetschers genuͤgen, wenn dieser die Sprachen 
saͤmmtlicher Betheiligten versteht. 
8. 4. 
Der Dollmetscher muß als solcher vor Gericht vereidet seyn; den Bethei- 
ligten steht jedoch frei, sich uͤber einen unvereideten Dollmetscher zu vereinigen. 
Jahrgang 1841. (VNr. 2179.) 20 8. 5. 
(Ausgegeben zu Berlin am W. Juli 1841.)
	        
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