Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12. ——I
(Nr. 2179.) Gesetz über die Aufnahme von Notariats-Urkunden in fremden Sprachen. Vom
9. Juli 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Ergänzung der Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
über die Aufnahme von Notariats-Urkunden in fremden Sprachen auf den An-
trag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats-
Raths, was folgt:
6b. 1.
Sind bei Aufnahme von Notariats-Urkunden über Geschäfte solcher Per-
ginen welche sich nur in einer fremden Sprache ausdrücken können, sämmtliche
ersonen, deren Mitwirkung zur Beglaubigung der Urkunde erforderlich ist (No-
tar und Zeugen oder beide Notare) der fremden Sprache mächtig, so bedarf
es der Zuziehung eines Dollmetschers nicht; die Verhandlung wird neben der
Deutschen Sprache auch in der fremden Sprache der Parteien aufgenommen
und beide Verhandlungen werden auf die in der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. III. Tit. 7. . 48. u. f. vorgeschriebene Weise vollzogen.
8. 2.
Ist dagegen auch nur eine der zur Beglaubigung mitwirkenden Perso-
nen (F. 1.) der fremden Sprache nicht maͤchtig, so muß ein Dollmetscher zuge-
zogen werden, welchen die Parteien entweder selbst wählen oder durch den Mo-
tar wählen lassen.
8. 3.
Sind bei dem Geschaͤfte mehrere Personen, welche sich nur in einer frem-
den Sprache ausdruͤcken koͤnnen, betheiligt, und ist die Sprache derselben ver-
schieden, so ist fuͤr jede Sprache ein besonderer Dollmetscher nothwendig; es soll
jedoch die Zuziehung Eines Dollmetschers genuͤgen, wenn dieser die Sprachen
saͤmmtlicher Betheiligten versteht.
8. 4.
Der Dollmetscher muß als solcher vor Gericht vereidet seyn; den Bethei-
ligten steht jedoch frei, sich uͤber einen unvereideten Dollmetscher zu vereinigen.
Jahrgang 1841. (VNr. 2179.) 20 8. 5.
(Ausgegeben zu Berlin am W. Juli 1841.)