Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

8. 7. 
Ist der Benefizial-Erbe waͤhrend des erbschaftlichen Liquidationsprozesses 
im Besitze des Nachlasses verblieben, so kann die Subhastation der verpfaͤnde- 
ten Immobilien nicht nur von dem Erben selbst, sondern auch von einem jeden 
Hypotheken-Gldubiger, auf den Grund eines die Exekution an sich zulassenden 
Erkenntnisses, Zahlungs-Mandats oder Vergleiches in Antrag gebracht werden. 
8. 8. 
Zu den Verhandlungen wegen Vertheilung der Revenuͤen und Kauf—- 
gelder sind auch. diejenigen Glaͤubiger, welche auf Befriedigung aus der Immo- 
bilien-Masse vor den im Hypothekenbuche eingetragenen Glaͤubigern Anspruch 
haben, sofern sie bei den Subhastations-Akten bekanne sind, zuzuziehen und 
unter der Verwarnung vorzuladen, daß die Ausbleibenden ihrer Ansprüche an 
den Revenüen und Kaufgeldern verlustig werden. Von dem Perfahren ist den 
Kassen und Anstalten, welchen das Grundstück zu den in der Prozeß= Ordnung 
Titel 50. 6. 356 —359. bezeichneten Abgaben und Leistungen verpflichet ist, 
jederzeit Nachricht zu geben. 
Bei Landgütern darf der Termin zur Belegung und Wertheilung der 
Kaufgelder erst dann anberaumt werden, wenn in dem Konkurse oder dem erb- 
schaftlichen Liquidationsprozesse der Liquidationstermin abgehalten, und der Sub- 
hastationsrichter davon benachrichtigt worden ist, ob sich in diesem Termine Gldu- 
biger gemeldet haben, welche zu den vorerwähnten gehören. 
6. 9. 
Besitzt ein Gemeinschuldner mehrere mit denselben Hypotheken belastete 
Immobilien, so find bei der Vertheilung der Revenüen und der Kaufgelder 
die Vorschriften der Prozeß-Ordnung Tit. 50. 520 — 523. zu befolgen. 
8. 10. 
Die Hypotheken-Glaͤubiger koͤnnen bei Vertheilung der Kaufgelder, selbst 
wenn dieselben zureichen sollten, am Orte ihres Kapitals nur diejenigen Zinsen 
fordern, zu denen sie nach 9. 18. der Verordnung über den Subhastations= 
und Kaufgelder= Liquidationsproze,, vom 4. März 1834. für den Fall befugt. 
sind, wenn die Kaufgelder nicht zureichen. 
8. 11. 
Sind die Hypotheken-Gläubiger ihre Befriedigung nicht aus der Sub- 
stanz der verpfändeten Immobilien, sondern nur aus deren Einkünften zu ver- 
langen
	        
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