— 8 —
# 10.
Die GWorschriften der gegenwärtigen Verordnung finden auch auf die
vor deren Publikation eröffneten Konkurse und erbschaftlichen Liquidationsprozesse
Amwendung, jedoch unbeschadet der durch die etwa schon erfolgte Praklusion
begründeten Rechte.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müfsling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
v. Düesberg.