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# 10.
Die GWorschriften der gegenwärtigen Verordnung finden auch auf die
vor deren Publikation eröffneten Konkurse und erbschaftlichen Liquidationspro-
zesse Amwendung, jedoch unbeschadet der durch die etwa schon erfolgte Praklu-
sion begründeten Rechte.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müfsling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt:
v. Düesberg.