Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

zweijaͤhriger,  und  wenn  dadurch  ein  Mensch  am  Koͤrper  oder  an  der  Gesundheit
  erheblich  beschaͤdigt  oder  gar  getoͤdtet  worden  ist,  mit  zwei-  bis  vierjaͤhriger
Gefaͤngnißstrafe  oder  Strafarbeit  belegt  werden.

.  5.

Diese  Strafen  (§.  4.)  finden  auch  auf  die  zur  Leitung  der  Eisenbahngbrten

  und  zur  Aufsicht  über  die  Bahn  und  den  Transportbetrieb  angestellten

ersonen  und  zwar  auch  alsdann  Anwendung,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung
der  ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in  Gefahr  setzen.

8.  6.

Eisenbahn-Offizianten  (8.  8.),  welche  sich  eines  der  in  dieser  Verordnung
bezeichneten  Verbrechen  schuldig  machen,  sollen,  außer  der  verwirkten  Serafe,
zugleich  ihrer  Anstellung  für  verlustig  und  zu  jeder  ferneren  Anstellung  bei  einer
Eisenbahn  oder  dem  Transportbetriebe  auf  derselben  für  unfähig  erklärt  werden.

8.  7.

Die  Worsteher  der  Eisenbahn=  oder  Transport-Unternehmung,  welche  die
Enrfernung  des  verurtheilten  Offzianten  (§.  6.)  nach  der  Mittheilung  des  Erkenntnisses
  nicht  gleich  bewirken,  haben  eine  Geldbuße  von  Zehn  bis  Einhundert
Thalern  verwirkt.  Gleiche  Strafe  trifft  den  für  unfähig  erklärten  Offzianten,
wenn  er  sich  nachher  bei  einer  Eisenbahn  oder  dem  Transportbetriebe  auf  derselben
  wieder  anstellen  läßt,  so  wie  diejenigen,  welche  ihn  wieder  angestellt  haben,
obwohl  denselben  seine  Unfähigkeit  bekannt  war.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruck
tem  Königlichen  Innsiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  30.  November  1840.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Müffling.  v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  Graf  v.  Alvensleben.
Beglaubigt:
v.  Düesberg.

(Nr.  2133.)