zweijaͤhriger, und wenn dadurch ein Mensch am Koͤrper oder an der Gesundheit
erheblich beschaͤdigt oder gar getoͤdtet worden ist, mit zwei- bis vierjaͤhriger
Gefaͤngnißstrafe oder Strafarbeit belegt werden.
. 5.
Diese Strafen (§. 4.) finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahngbrten
und zur Aufsicht über die Bahn und den Transportbetrieb angestellten
ersonen und zwar auch alsdann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung
der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
8. 6.
Eisenbahn-Offizianten (8. 8.), welche sich eines der in dieser Verordnung
bezeichneten Verbrechen schuldig machen, sollen, außer der verwirkten Serafe,
zugleich ihrer Anstellung für verlustig und zu jeder ferneren Anstellung bei einer
Eisenbahn oder dem Transportbetriebe auf derselben für unfähig erklärt werden.
8. 7.
Die Worsteher der Eisenbahn= oder Transport-Unternehmung, welche die
Enrfernung des verurtheilten Offzianten (§. 6.) nach der Mittheilung des Erkenntnisses
nicht gleich bewirken, haben eine Geldbuße von Zehn bis Einhundert
Thalern verwirkt. Gleiche Strafe trifft den für unfähig erklärten Offzianten,
wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn oder dem Transportbetriebe auf derselben
wieder anstellen läßt, so wie diejenigen, welche ihn wieder angestellt haben,
obwohl denselben seine Unfähigkeit bekannt war.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck
tem Königlichen Innsiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. November 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. Graf v. Alvensleben.
Beglaubigt:
v. Düesberg.
(Nr. 2133.)