(Nr. 2189.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Juli 1841. ũber das Verhältniß der Strom-
schiffer zu den Befrachtern so wie zu den Empfängern der Ladungen.
ch entnehme aus dem Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M., daß
in Rechtsstreitigkeiten der Stromschiffer mit den Befrachtern und den Empfaͤn-
gern der Ladung bei dem Mangel besonderer gesetzlichen Bestimmungen fruͤher
von den Gerichten unter analogischer Anwendung der uͤber die Verhaͤltnisse der
Seeschiffer im Allgemeinen Landrecht enthaltenen Gesetze entschieden worden,
und hierin erst eine Aenderung eingetreten ist, seitdem durch die Order vom 23.
September 1835. (Gesetzsammlung S. 222.) die Bestimmungen des Allgemei-
nen Landrechts Theil 1. Tit. 11. 9. 869. u. f. auf das Verhältniß der Strom-
schisser zu den Befrachtern für anwendbar erklärt worden sind. Da jedoch eine
solche Aenderung der früheren Praxris der Gerichte nicht beabsichtigt worden, so“
will Ich nach dem Antrage des Staatsministeriums die Bestimmung unter
Nr. 3. der gedachten Order dahin deklariren:
daß das Verhältniß der Stromschiffer zu den Befrachtern, so wie zu
den Empfängern den Ladungen zundchst nach den für die Seeschiff-
fahrt bestehenden Vorschriften h. 1620 — 1741. Tit. 8. Theil II. des
Allgemeinen Landrechts und erst, soweit diese nicht ausreichen oder die
eigenthümlichen Verhältnisse der Seeschifffahrt deren Anwendung auf
die Stromschifffahrt von selbst ausschließen, nach den die Verträge über
Handlungen betreffenden Vorschriften I6. 869— 920. Tit. 11. Theil I.
des Allgemeinen Landrechts zu beurtheilen ist.
Das Sctaateministerium hat diese Bestimmung in die Gesetzsammlung einrücken
zu lassen.
Sanssouci, den 14. Juli 1841.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.