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dern Zufall untergeht, giebt der Fuets nur dann das freie Bauholz zu dessen
Wiederaufbau ganz oder theilweise her, wenn die Schulgemeine nicht selbst eine
Waldung besitzt, aus welcher solches, bei forstwirthschaftlicher Benutzung, ganz
oder kheilweise entnommen werden kann.
(. 5.
Wenn Domainen-Einsassen mit Einsassen solcher Dörfer, welche Priva-
ten oder Kommunen gehören, zu einer Schulsozietät verbunden sind, gilt die
Regel, daß die Sozietäts= und Patronatslasten, sofern nicht durch die Schul-
Einrichtungs-Protokolle und anderweite Urkunden oder durch verjsährtes Herkom-
men (66. 1 und 2.) etwas Anderes festgestellt ist, von den verbundenen Einge-
sessenen und Dominien gemeinschaftlich getragen werden müssen.
(. 6.
Bei der Errichtung neuer, aus den Einsassen und Dominien verschiede-
ner Ortschaften bestehenden Schulgemeinen und der Erweiterung schon vorhan-
dener Schulgemeinen durch den Beitritt der Einsassen und Dominien anderer
Ortschaften, muß das Beitragsverhaltniß der einzelnen Mitglieder zu den Pa-
tronats= und Sozietätslasten vorher durch ein Regulativ bestimmt werden.
8. 7.
Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinschaftlichen Patronats-
lasten nach der Zahl der Haushaltungen ihter Hintersassen bei, wogegen sie die
Patronatsrechte gemeinschaftlich ausuͤben. Die Vertheilung der Sozietaͤtslasten
ist nach dem Herkommen zu bewirken.
Gegeben Charlottenburg, den 30. November 1840.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. Eichhorn.
(Nr. 2134.)