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b. 30.
Der höhere Befehlshaber darf die von dem niederen verfügte Diszipli-
narstrafe nur dann aufheben oder abändern, wenn:
1) die Strafe ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich, oder
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist.
Dritter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung bei der Landwehr, der Reserve und
den auf unbestimmte Zeit Beurlaubten des stehenden Heeres.
. 31.
Bei dir kand- Die Stamm-Mannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disziplihar-
webr: Bestrafung wie die Mannschaft des stehenden Heeres behandelt.
So lange die Landwehr nicht versammelt ist, haben jedoch nur der Ba-
P taillonskommandeur und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disziplinarstrafen
gegen die Stamm-Mannschaft zu verhängen.
8. 32.
2 bei der nicht Auf die nicht zum Stamm gehoͤrende Mannschaft der Landwehr kom-
d Stamm men die Dicßziplinar-Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während
Mannschaft: der Zeit zur Anwendung, in welcher sie mit der vorschriftsmißigen Verpflegungs-
L un Kompetenz zum Dienst oder zu den größeren Uebungen zusammengezogen ist,
Gemelnen; und zwar von dem Anfange des Gestellungstages bis zum Ablaufe des Tages
der Wiederentlassung.
1) d du
6. 33.
Außer der Zeit dieser Zusammenziehung haben nur die Landwehrbataillons=
Kommandeure und deren Vorgesetzte (6. 10.) Disziplinarstrafgewalt, und zwar
in den Fällen:
1) der Nichtbefolgung der Einberufungsorder zu den größeren Uebungen
(C. 32.),
2) der Nichtbefolgung der Einberufung zu den, durch die Dienstordnung vor-
geschriebenen, kleineren Versammlungen, oder der Einberufung Einzelner
zu einem bestimmten Dienstzweck ohne die Verpflegungskompetenz; so wie
3) während der Dauer dieser kleineren Versammlungen oder Dienstverrich-
tungen;
4) wenn die beurlaubten Landwehrmänner von der Erlaubniß, in ihren bür-
gerlichen Verhältnissen Militairunisorm zu tragen, Gebrauch machen, und
in derselben sich:
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Perso-
nen des Soldatenstandes im persönlichen Zusammentressen mit
denselben, oder
b) der