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K. 39.
Ein beurlaubter Landwehrmann, welcher bei seiner Aufenthaltsverände-
rung die Anmeldung in dem neuen Aufenthaltsorte länger als vierzehn Tage
versäumt hat, ist disziplinarisch mit Geldstrafe von zwei bis fünf Thalern, oder
mit Gefängnißstrafe von drei bis acht Tagen zu belegen.
Hat er jedoch nur die vorschristsmäßige Abmeldung versähum,, sich aber recht-
zeitig in dem Bezirk seines neuen Aufenthaltsorts angemeldet, so trifft ihn nur Geld-
strafe von einem bis zwei Thalern, oder Gefängnißstrafe von einem bis zwei Tagen.
Diese Strafen für die unterlassene An= oder Abmeldung sind, auf Re-
quisition des Bataillonskommandeurs, durch die Zivilbehörde festzusetzen und
sofort zu vollstrecken.
· 9.40.
mszm, AufdieOfsizieredersandwehrkommendieinden§s.32—39-ent-
haltenen Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung, jedoch kann für die 96. 33.
bis 39. bezeichneten, zur Disziplinarbestrafung geeigneten Bergehen gegen sie
höchstens ein sechstägiger Stubenarrest verhängt werden. Ist dieser zur Be-
strafung nicht ausreichend, so muß gegen sie auch da, wo gegen die Gemeinen
Disziplinarbestrafung statefinden kann, gerichtliche Bestrafung erfolgen.
In den Fällen des 5. 39. darf gegen Offziere der Landwehr niemals
Geldstrase, sondern nur Stubenarrest eintreten.
G. 41.
Die in den 6. 32 — 39. enthaltenen Bestimmungen gelten auch in
Ansehung der Reservemannschaft, der mit Vorbehalt der Wiedereinberufung
entlassenen Trainsoldaten und der auf unbestimmte Zeit beurlaubten, aber noch
zur etatsmäßigen Friedensstärke gehbrenden Soldaten des stehenden Heeres.
Von jeder gegen die zuletzt gedachten Beurlaubten verhängten Diszipli-
narbestrafung hat der Landwehr-Bataillonskommandeur den betreffenden Trup-
pentheil sofort zu benachrichtigen.
Vierter Abschnitt.
Von der Disziplinarbestrafung der Militairbeamten.
8. 42.
Gegen Militairbeamte, die ausschließlich unter Militairbefehlshabern ste-
hen, uͤbt der Militairvorgesetzte die Disziplinarstrafgewalt nach Maaßgabe ihres
Ranges innerhalb derselben Graͤnzen aus, wie gegen die ihm untergebenen Per-
sonen des Soldatenstandes.
den auf
des
den Heeres.
d. 43.
Militairbeamte, die sowohl unter einem Militairvorgesetzten, als unter
einem Verwaltungsvorgesetzten (oder unter einer Verwaltungsbehoͤrde) stehen,
sind