Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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sind der Disziplinarstrasgewalt des Letzteren ausschließlich unterworfen, wenn von 
ihnen bei ihren Dienstverrichtungen gegen die wissenschaftlichen Grundsätze oder 
administrativen Worschriften verstoßen worden ist, welche die Grundlage ihrer 
Amtsthätigkeit bilden, und es mithin bei Beurtheilung ihrer Vergehen und ihrer 
Strafbarkeit auf die besondere Kenntniß dieser Grundsätze und Vorschriften 
ankommt. 
Alle andere Disziplinarvergehen solcher Beamten fallen der Bestrafung 
durch den Militairvorgesetzten anheim, wodurch jedoch die Mitaufsicht der Ver- 
waltungsvorgesetzten loder der Verwaltungsbehörde) über die sittliche Führung 
des Beamten, und die Besugniß, auch ihrerseits dieserhalb, wo es Noth thut, 
mit Disziplinar-Maaßregeln einzuschreiten, nicht ausgeschlossen wird. 
Wo die Grenzen dieser beiden Subordinationsverhältnisse zweifelhaft 
seyn sollten, müssen bei Ausübung der Disziplinarstrasgewalt die für diese Beam- 
ten erkheilten besonderen Dienstvorschristen und Instruktionen berücksichtigt werden. 
. 44. 
Der Militairvorgesetzte darf, wenn er nach vorstehenden Paragraphen 
zur Disziplinarbestrafung befugt ist, gegen die oberen (im Offiziersrange ste- 
henden) Militairbeamten einfache Verweise und Ordnungsstrafen, gegen die 
unteren (im Untroffiziersrange stehenden) Militairbeamten aber die nach ihrem 
Range anwendbaren Arreststrafen (9. 5. B. 2. und 3.) verhaͤngen. 
8. 45. 
In den Werhaltnissen, in welchen Militairbeamte nach g. 43. den Ver- 
waltungsvorgesetzten untergeordnet sind, haben diese die Disziplinarstrafgewalt 
nach den für Zivilstaatsdiener bestehenden Vorschriften auszuüben. 
. 46. 
Die Militair- und Verwaltungsvorgesetzten haben von der gegen einen 
ihnen Beiden untergeordneten Beamten verhaͤngten Disziplinarbestrafung, in 
sofern dieselbe nicht blos in einem Verweise bestehet, sich gegenseitig Mittheilung 
zu machen. 
8. 47. 
In soweit sonst fuͤr einzelne Klassen von Militairbeamten besondere Dis- 
ziplinar-Strafbestimmungen gegeben sind, kommen diese zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsten Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 21. Oktober 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
  
(Nr. 2207—2200.) 49“ (Nr. 2008.)
	        
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