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sind der Disziplinarstrasgewalt des Letzteren ausschließlich unterworfen, wenn von
ihnen bei ihren Dienstverrichtungen gegen die wissenschaftlichen Grundsätze oder
administrativen Worschriften verstoßen worden ist, welche die Grundlage ihrer
Amtsthätigkeit bilden, und es mithin bei Beurtheilung ihrer Vergehen und ihrer
Strafbarkeit auf die besondere Kenntniß dieser Grundsätze und Vorschriften
ankommt.
Alle andere Disziplinarvergehen solcher Beamten fallen der Bestrafung
durch den Militairvorgesetzten anheim, wodurch jedoch die Mitaufsicht der Ver-
waltungsvorgesetzten loder der Verwaltungsbehörde) über die sittliche Führung
des Beamten, und die Besugniß, auch ihrerseits dieserhalb, wo es Noth thut,
mit Disziplinar-Maaßregeln einzuschreiten, nicht ausgeschlossen wird.
Wo die Grenzen dieser beiden Subordinationsverhältnisse zweifelhaft
seyn sollten, müssen bei Ausübung der Disziplinarstrasgewalt die für diese Beam-
ten erkheilten besonderen Dienstvorschristen und Instruktionen berücksichtigt werden.
. 44.
Der Militairvorgesetzte darf, wenn er nach vorstehenden Paragraphen
zur Disziplinarbestrafung befugt ist, gegen die oberen (im Offiziersrange ste-
henden) Militairbeamten einfache Verweise und Ordnungsstrafen, gegen die
unteren (im Untroffiziersrange stehenden) Militairbeamten aber die nach ihrem
Range anwendbaren Arreststrafen (9. 5. B. 2. und 3.) verhaͤngen.
8. 45.
In den Werhaltnissen, in welchen Militairbeamte nach g. 43. den Ver-
waltungsvorgesetzten untergeordnet sind, haben diese die Disziplinarstrafgewalt
nach den für Zivilstaatsdiener bestehenden Vorschriften auszuüben.
. 46.
Die Militair- und Verwaltungsvorgesetzten haben von der gegen einen
ihnen Beiden untergeordneten Beamten verhaͤngten Disziplinarbestrafung, in
sofern dieselbe nicht blos in einem Verweise bestehet, sich gegenseitig Mittheilung
zu machen.
8. 47.
In soweit sonst fuͤr einzelne Klassen von Militairbeamten besondere Dis-
ziplinar-Strafbestimmungen gegeben sind, kommen diese zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchsten Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 21. Oktober 1841.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
(Nr. 2207—2200.) 49“ (Nr. 2008.)